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Steuern

Aktuelles

Bis 15.12.2024: Verlustbescheinigung beantragen
Eine Verlustbescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt. Falls gewünscht, können Kunden für das Steuerjahr 2024 bis 15.12.2024 eine Verlustbescheinigung beantragen. In einer Verlustbescheinigung weisen wir den Stand der nicht verrechneten Verluste aus Kapitalvermögen zum 31.12. des Jahres aus und übertragen diese somit nicht ins Folgejahr. Die Verlustbescheinigung ist Teil der Jahressteuerbescheinigung. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung können Kunden diese Verluste mit versteuerten Erträgen aus Kapitalvermögen bei anderen Banken verrechnen lassen.
Wichtig: Bitte beantragen Sie die Verlustbescheinigung bis spätestens 15.12. eines Jahres. Sie gilt dann für das aktuelle Jahr.
Bitte beachten Sie folgende Pflichtangaben, die auf den Anträgen häufig vergessen werden:
  • Ausführung einmalig oder jährlich?
  • Ausweis des „Verlustverrechnungstopf Aktien“, des „Verlustverrechnungstopf Sonstige“ oder Ausweis beider Töpfe?
Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und wertlosen Wirtschaftsgütern
Die Verrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und wertlosen Wirtschaftsgütern wurden vom Gesetzgeber für alle offenen Fälle rückwirkend aufgehoben. Entsprechende Verluste können wieder mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Es gibt keine Höchstgrenze mehr.
Verluste aus Termingeschäften auf den bei der Consorsbank geführten Depotkonten werden bereits ab dem 20.12.2024 wieder im Verlustverrechnungstopf allgemein berücksichtigt.
Bezüglich der wertlosen Wirtschaftsgüter arbeiten wir derzeit noch an einer Umsetzung in unseren Systemen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Verlustverrechnung
Ab 01.01.2025: Steuern aus Gewinnen von verzinsten Fremdwährungskonten werden direkt an das Finanzamt abgeführt
Die neuen Regelungen gelten für den Abzug der Kapitalertragsteuer erstmals für verzinste Fremdwährungsguthaben, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden.
Was ist neu? Gewinne aus ab 01.01.25 angeschafften verzinsten Fremdwährungsguthaben werden einem Abzug der Kapitalertragsteuer unterworfen. Das ist unabhängig von der Haltedauer. Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Jahresfrist entfällt damit bei verzinsten Fremdwährungsguthaben. Von der Änderung ist zum Beispiel das US-Dollar Tagesgeldkonto betroffen.
Verluste aus verzinsten Fremdwährungskonten werden ab Januar 2025 in den Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ eingestellt.
Das Gute an dieser Änderung: Kunden müssen diese Gewinne nicht mehr in ihrer Steuererklärung angeben. Die Steuern werden ab 01. Januar 2025 automatisch abgeführt.
Weitere Hinweise: Bei verzinsten Fremdwährungsguthaben, die vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden, gilt die bisherige Regelung (ggf. Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG). Auch bei unverzinsten Fremdwährungskonten ändert sich nichts.
Erstes Quartal 2025: Steuer-Belastung auf Basis der Vorabpauschale
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen von bestimmten Fonds und ETFs. Im Laufe des ersten Quartals führen wir die Steuer auf Basis der Vorabpauschale für das Vorjahr automatisch ab.
Wann wird die Vorabpauschale berechnet?
  • Wenn der Wert des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr gestiegen ist.
  • Wenn es sich um einen thesaurierenden Fonds oder um einen nur teilweise ausschüttenden Fonds handelt.
  • Wenn der Basiszins höher als 0% ist. Für 2024 beträgt der Basiszins 2,29 %. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zinssatz im Bundessteuerblatt.
  • Keine Vorabpauschale wird berechnet, wenn sich der Kurs innerhalb eines Jahres negativ entwickelt.
Anfang 2025 berechnen wir den steuerpflichtigen Betrag für die betroffenen Fonds so:
  • Zuerst prüfen wir, ob entweder im allgemeinen Verlustverrechnungstopf ein ausreichender Saldo oder ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung für 2024 vorhanden ist. In diesem Fall wird die Steuer damit verrechnet.
  • Ansonsten belasten wir die Steuer auf Basis der Vorabpauschale dem Verrechnungskonto.
  • Gut zu wissen: Wenn Kunden eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2024 beantragt haben, steht der Verlustverrechnungstopf im Jahr 2025 nicht mehr zur Verrechnung der Steuer zur Verfügung.
Wichtig: Bitte achten Sie darauf, dass ab 01.01.2025 der Saldo des Verrechnungskontos zur Deckung der Steuerbuchung ausreicht. Ein ausreichender allgemeiner Verlustverrechnungstopf, ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe oder eine NV-Bescheinigung werden ebenfalls zur Verrechnung herangezogen. Gem. §44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG dürfen wir Kundenkonten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund u.a. der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten bzw. müssen die Buchung stornieren, sofern kein Ausgleich erfolgt. Wenn die Buchung nicht erfolgreich ist, sind wir verpflichtet, dieses an das Betriebsstätten-Finanzamt zu melden.
Gut zu wissen
Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf ihre Kunden zukommen, können Sie unseren Rechner nutzen. Er berechnet, welcher steuerpflichtige Betrag in etwa zu erwarten ist.
Ab Mitte März 2025: Erstellung der Jahressteuerbescheinigung für 2024
Die Steuerdokumente für das Jahr 2024 werden voraussichtlich ab Mitte März 2025 produziert. Dieser Termin gilt nur für Kunden, die 2024 ausschließlich Depots und Konten bei der DAB BNP Paribas hatten. Für Kunden, die 2024 in mehreren Geschäftsbereichen der BNP Paribas Deutschland (z.B. Consorsbank und DAB BNP Paribas) Geschäftsverbindungen unterhielten, werden wir im Jahr 2025 für das Steuerjahr 2024 wieder eine bereichsübergreifende, konsolidierte Jahressteuerbescheinigung erstellen. Diese wird im 2. Quartal 2025, voraussichtlich im April 2025, zur Verfügung gestellt. Die Dokumente werden je nach gewünschter Versandeinstellung elektronisch oder postalisch zur Verfügung gestellt.

Rechtliche Hinweise

Die Rechtsgrundlagen für Steuerregelungen können sich ändern. Die DAB BNP Paribas übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen zum Thema Steuerfragen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Soweit die auf dieser Seite enthaltenen Informationen auf Angaben externer Quellen beruhen, verwenden wir selbstverständlich nur solche Quellen, die als zuverlässig erachtet werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.