Erstes Quartal 2025: Steuer-Belastung auf Basis der Vorabpauschale
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen von bestimmten Fonds und ETFs. Im Laufe des ersten Quartals führen wir die Steuer auf Basis der Vorabpauschale für das Vorjahr automatisch ab.
Wann wird die Vorabpauschale berechnet?
- Wenn der Wert des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr gestiegen ist.
- Wenn es sich um einen thesaurierenden Fonds oder um einen nur teilweise ausschüttenden Fonds handelt.
- Wenn der Basiszins höher als 0% ist. Für 2024 beträgt der Basiszins 2,29 %. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zinssatz im Bundessteuerblatt.
- Keine Vorabpauschale wird berechnet, wenn sich der Kurs innerhalb eines Jahres negativ entwickelt.
Anfang 2025 berechnen wir den steuerpflichtigen Betrag für die betroffenen Fonds so:
- Zuerst prüfen wir, ob entweder im allgemeinen Verlustverrechnungstopf ein ausreichender Saldo oder ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung für 2024 vorhanden ist. In diesem Fall wird die Steuer damit verrechnet.
- Ansonsten belasten wir die Steuer auf Basis der Vorabpauschale dem Verrechnungskonto.
- Gut zu wissen: Wenn Kunden eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2024 beantragt haben, steht der Verlustverrechnungstopf im Jahr 2025 nicht mehr zur Verrechnung der Steuer zur Verfügung.
Wichtig: Bitte achten Sie darauf, dass ab 01.01.2025 der Saldo des Verrechnungskontos zur Deckung der Steuerbuchung ausreicht. Ein ausreichender allgemeiner Verlustverrechnungstopf, ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe oder eine NV-Bescheinigung werden ebenfalls zur Verrechnung herangezogen. Gem. §44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG dürfen wir Kundenkonten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund u.a. der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten bzw. müssen die Buchung stornieren, sofern kein Ausgleich erfolgt. Wenn die Buchung nicht erfolgreich ist, sind wir verpflichtet, dieses an das Betriebsstätten-Finanzamt zu melden.
Gut zu wissen
Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf ihre Kunden zukommen, können Sie unseren
Rechner
nutzen. Er berechnet, welcher steuerpflichtige Betrag
in etwa zu erwarten ist.