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Steuern

Aktuelles

Bis 15.12.2023: Verlustbescheinigung beantragen
Falls gewünscht, können Kunden für das Steuerjahr 2023 bis 15.12.2023 eine Verlustbescheinigung beantragen. In einer Verlustbescheinigung weisen wir Ihnen den Stand der nicht verrechneten Verluste aus Kapitalvermögen zum 31.12. des Jahres aus. Die Verlustbescheinigung ist Teil der Jahressteuerbescheinigung. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung können Kunden diese Verluste mit versteuerten Erträgen aus Kapitalvermögen bei anderen Banken verrechnen lassen.
Wichtig: Bitte beantragen Sie die Verlustbescheinigung bis spätestens 15.12. eines Jahres. Sie gilt dann für das aktuelle Jahr.
Januar 2024: Steuer-Belastung auf Basis der Vorabpauschale
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen von bestimmten Fonds und ETFs. Im Januar führen wir die Steuer auf Basis der Vorabpauschale für das Vorjahr automatisch ab.
Wann wird die Vorabpauschale berechnet?
  • Wenn der Wert des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr gestiegen ist.
  • Wenn es sich um einen thesaurierenden Fonds oder um einen nur teilweise ausschüttenden Fonds handelt.
  • Wenn der Basiszins höher als 0% ist. Für 2023 beträgt der Basiszins 2,55%. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zinssatz im Bundessteuerblatt.
  • Keine Vorabpauschale wird berechnet, wenn sich der Kurs innerhalb eines Jahres negativ entwickelt.
Anfang 2024 berechnen wir den steuerpflichtigen Betrag für die betroffenen Fonds so:
  • Zuerst prüfen wir, ob entweder im allgemeinen Verlustverrechnungstopf ein ausreichender Saldo oder ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung für 2023 vorhanden ist. In diesem Fall wird die Steuer damit verrechnet.
  • Ansonsten belasten wir die Steuer auf Basis der Vorabpauschale dem Verrechnungskonto.
  • Gut zu wissen: Wenn Kunden eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2023 beantragt haben, steht der Verlustverrechnungstopf im Jahr 2024 nicht mehr zur Verrechnung der Steuer zur Verfügung.
Wichtig: Bitte achten Sie darauf, dass entweder ein ausreichender allgemeiner Verlustverrechnungstopf, ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung zur Verfügung stehen oder der Saldo des Verrechnungskontos zur Deckung der Steuerbuchung ausreicht. Gem. §44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG dürfen wir Kundenkonten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund u.a. der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten bzw. müssen die Buchung stornieren, sofern kein Ausgleich erfolgt. Wenn die Buchung nicht erfolgreich ist, sind wir verpflichtet, dieses an das Betriebsstätten-Finanzamt zu melden.
Gut zu wissen
Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf ihre Kunden zukommen, können Sie unseren Rechner nutzen. Er berechnet, welcher steuerpflichtige Betrag in etwa zu erwarten ist.
Ab Ende März 2024: Erstellung der Jahressteuerbescheinigung für 2023
Die Steuerdokumente für das Jahr 2023 werden ab Mitte März 2024 produziert. Dieser Termin gilt nur für Kunden, die 2023 ausschließlich Depots und Konten bei der DAB BNP Paribas hatten. Für Kunden, die 2023 in mehreren Geschäftsbereichen der BNP Paribas Deutschland (z.B. Consorsbank und DAB BNP Paribas) Geschäftsverbindungen unterhielten, werden wir im Jahr 2024 für das Steuerjahr 2023 wieder eine bereichsübergreifende, konsolidierte Jahressteuerbescheinigung erstellen. Diese wird im 2. Quartal 2024, voraussichtlich Ende April 2024, zur Verfügung gestellt. Die Dokumente werden je nach gewünschter Versandeinstellung elektronisch oder postalisch zur Verfügung gestellt.