ich informiere Sie heute über die neue EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624), die ab dem 10. Juli 2027 gilt. Bis dahin bleibt weniger als ein Jahr. Höchste Zeit also, sich mit den neuen Anforderungen zu beschäftigen.
Die gute Nachricht vorweg: Für Wertpapierinstitute, die ihre geldwäscherechtlichen Pflichten bereits ordentlich erfüllen, bedeutet die Verordnung keinen vollständigen Neuanfang. Einige Änderungen werden aber Arbeit verursachen. Das gilt besonders für die Sanktionsprüfung, die Kundenunterlagen und die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern. Ich habe Ihnen ausgewählte Punkte zusammengestellt, bei denen sich ein genauer Blick lohnt.
- SanktionslistenFinanzsanktionen müssen Wertpapierinstitute schon heute beachten. Die einschlägigen EU-Sanktionsverordnungen gelten unabhängig davon, ob ein Institut Kundengelder und Wertpapiere selbst verwahrt.Die neue Geldwäscheverordnung nimmt die Sanktionsprüfung nun ausdrücklich in die Kundensorgfaltspflichten auf (Art. 20 Abs. 1 lit. d) AMLR). Sie müssen prüfen, ob Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte sanktioniert sind und ob juristische Personen von sanktionierten Personen kontrolliert werden oder diese unmittelbar oder gemeinsam mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte halten.Eine Prüfung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung genügt nicht. Sie müssen Ihren Kundenbestand auch dann überprüfen, wenn eine weitere Person oder Organisation neu auf eine einschlägige Sanktionsliste gesetzt wird (Art. 26 Abs. 4 AMLR).Für Institute mit überschaubarem Kundenbestand kann eine manuelle Prüfung ausreichen. Der Entwurf der technischen Regulierungsstandards lässt dies zu, wenn es angesichts der Größe, des Geschäftsmodells und der Komplexität des Instituts angemessen ist. Diese Erleichterung steht allerdings bislang nur im Entwurf (Art. 30 lit. a) RTS-E unter Art. 28(1) EU-Geldwäscheverordnung).Ergänzen Sie außerdem Ihre Risikoanalyse um das Risiko, dass Finanzsanktionen nicht umgesetzt oder umgangen werden (Art. 10 Abs.1 AMLR). Der Aufwand hierfür dürfte bei kleinen Instituten überschaubar sein.
- KundenunterlagenDie Verordnung erweitert die Angaben, die Sie bei der Kundenidentifizierung erheben müssen.Natürliche Personen und Kundenvertreter: Zusätzlich zu den bisherigen Pflichtangaben müssen Sie künftig auch die Steueridentifikationsnummer erheben, soweit sie verfügbar ist (Art. 22 Abs. 1 lit. a) iv) AMLR). § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG sieht diese Angabe bislang nicht allgemein vor.Juristische Personen: Hier kommen insbesondere die Steueridentifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung hinzu, soweit sie verfügbar sind. Außerdem sind das Gründungsland und gegebenenfalls der vom Sitz abweichende Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zu erfassen (Art. 22 Abs. 1 lit. b) ii) und iii) AMLR).Wirtschaftlich Berechtigte: Nach § 11 Abs. 5 GwG genügt bislang grundsätzlich die Erhebung des Namens. Weitere Identifizierungsmerkmale sind risikoorientiert einzuholen. Bei Anwendung der regulären Sorgfaltspflichten müssen Sie künftig unter anderem das vollständige Geburtsdatum, den Geburtsort, die Wohnanschrift, sämtliche Staatsangehörigkeiten und die Nummer eines Ausweisdokuments erheben (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a)).Mein Rat: Passen Sie Ihre Erhebungsbögen und die dafür vorgesehenen Datenfelder an. Bei neuen Kunden können Sie die zusätzlichen Angaben dann unmittelbar einholen. Bei Bestandskunden sollten Sie die Ergänzung mit den regulären Aktualisierungen verbinden.
- Wirtschaftlich Berechtigte: Der Transparenzregisterauszug allein genügt nicht mehrNach geltendem Recht müssen Sie den wirtschaftlich Berechtigten beim Kunden ermitteln und seine Identität risikoangemessen überprüfen. Bei gewöhnlichem Risiko genügt hierfür bislang der Abgleich mit dem Transparenzregister, sofern die Angaben übereinstimmen und keine Zweifel bestehen. Einen Personalausweis oder andere zusätzliche Identitätsnachweise müssen Sie in diesen Fällen nicht einholen (§ 11 Abs. 5, § 12 Abs. 3 GwG).Damit ist künftig Schluss. Art. 22 Abs. 7 AMLR verlangt eine Überprüfung anhand eines Ausweisdokuments oder anderer geeigneter Informationen, Unterlagen und Daten. Die Abfrage des Transparenzregisters bleibt Pflicht, genügt für sich genommen aber nicht mehr.Der bereits vorliegende Entwurf der technischen Regulierungsstandards konkretisiert die zulässigen Nachweise. Danach können Sie beispielsweise Informationen eines anderen Kredit- oder Finanzinstituts verwenden, die bestätigen, dass dieses die Identität des wirtschaftlich Berechtigten bereits überprüft hat. Auch bestimmte andere Register und geeignete Unterlagen kommen infrage (Art. 10 RTS-E zu Art. 28 (1)). Bei geringem Risiko sieht der Entwurf weitere Erleichterungen vor (Art. 21 RTS-E zu Art. 28 (1)).Mein Rat: Prüfen Sie, welche Nachweise Sie bei wirtschaftlich Berechtigten bislang einholen. Wer sich bisher auf den Transparenzregisterauszug beschränkt, muss sein Verfahren ergänzen. Fragen Sie evtl. Ihre Depotbank, ob sie bereits über geeignete Identitätsnachweise verfügt, die Sie verwenden können. Andernfalls müssen Sie die erforderlichen Nachweise beim Kunden oder aus anderen geeigneten Quellen beschaffen.
- Identifizierung durch die DepotbankViele Wertpapierinstitute greifen bei der Kundenidentifizierung auf andere Verpflichtete zurück, beispielsweise auf die depotführende Bank. Das ist weiterhin möglich. Art. 49 Abs. 4 AMLR verlangt künftig aber eine schriftliche Vereinbarung, in der die Übermittlung der Identifizierungsangaben und Nachweise geregelt wird. Angeforderte Informationen und Unterlagen müssen unverzüglich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen bereitgestellt werden.Das ist insbesondere für den Rückgriff auf andere Verpflichtete nach § 17 Abs. 1 bis 4 GwG neu. Die vertragliche Auslagerung an sonstige Identifizierungsdienstleister setzt dagegen bereits heute eine Vereinbarung voraus.Bitte klären Sie, ob Sie sich rechtlich auf deren Identifizierung verlassen und ob dafür bereits eine passende Vereinbarung besteht. Die Verantwortung für die Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten verbleibt bei Ihnen.
- Externer Geldwäschebeauftragter: Die Auslagerung wird zum StreitpunktArt. 18 Abs. 3 AMLR verbietet die Auslagerung bestimmter Aufgaben. Dazu gehören insbesondere der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikoanalyse, die Entscheidung über das Kundenrisikoprofil und auch die Abgabe von Verdachtsmeldungen. Nach § 45 Abs. 4 GwG ist der Rückgriff auf Dritte bei Verdachtsmeldungen bislang ausdrücklich vorgesehen. Teilweise sind diese Tätigkeiten der Zuständigkeit des Geldwäschebeauftragten überantwortet.Was bedeutet das für Institute, die ihren Geldwäschebeauftragten vollständig ausgelagert haben? Hier ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Artikel 18 unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen der Bestellung einer externen Person zum Geldwäschebeauftragten und der Auslagerung einzelner Aufgaben an einen Dienstleister. Ein pauschales Ende des externen Geldwäschebeauftragten lässt sich aus der Vorschrift deshalb nicht ableiten.Die AMLA soll bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu Auslagerungen veröffentlichen (Art. 18 Abs. 8 AMLR).
- Mitarbeiter: Persönliche Beziehungen zum Kunden offenlegenEine kleinere, aber gewichtige Neuerung enthält Art. 13 Abs. 2 AMLR. Mitarbeiter, die geldwäscherechtliche Aufgaben wahrnehmen, müssen enge private oder berufliche Beziehungen zu Kunden und angehenden Kunden dem Geldwäschebeauftragten mitteilen. Für die betreffenden Kunden dürfen sie diese Aufgaben nicht übernehmen.Gerade in kleinen Instituten mit Mehrfachzuständigkeiten der Mitarbeiter kann diese Anforderung zu Herausforderungen führen.
Mein Fazit
Ich empfehle Ihnen, mit der Sanktionsprüfung und den Kundenunterlagen zu beginnen. Dort lässt sich der Anpassungsbedarf bereits heute feststellen.
Besonders bei wirtschaftlich Berechtigten sollten Sie den zusätzlichen Aufwand nicht unterschätzen. Wer bislang ausschließlich auf das Transparenzregister zurückgreift, benötigt künftig weitere geeignete Nachweise.
Prüfen Sie außerdem Ihre Vereinbarungen mit Identifizierungspartnern und die Aufgabenverteilung bei Auslagerungen. Für kleinere Wertpapierinstitute ohne komplexe Kundenstrukturen bleibt die Umstellung insgesamt beherrschbar. Wer die zusätzlichen Daten bei neuen Kunden bereits jetzt erhebt und seine Sanktionsprüfung organisiert hat, wird einen größeren Teil der Arbeit erledigt haben.
Leider kommt auch eine Überarbeitung des Orgahandbuches auf Sie zu. Gerne stellen wir Ihnen dazu dann im ersten Quartal 2027 die 14. Auflage unseres Orgahandbuches zur Verfügung.
Besten Gruß
Ihr
Dr. Christian Waigel
Rechtsanwalt
Dr. Christian Waigel
Rechtsanwalt