DAB BNP Paribas - Die Nummer 1 der Vermögensverwalter

Kirchensteuer

Wenn Sie Angehöriger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, müssen wir gem. § 51a EstG auf die Kapitalertragsteuer – außer dem Solidaritätszuschlag – zusätzlich Kirchensteuer für Sie abführen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Seit 2015 übernehmen wir die Abführung automatisch für Sie. Es ist nicht nötig, dass Sie uns hierfür einen zusätzlichen Antrag einreichen. Für die Abfrage Ihrer Kirchensteuerdaten beim Bundeszentralamt für Steuern benötigen wir lediglich Ihre Steueridentifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum.
Wenn Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören, wird für Sie keine Kirchensteuer einbehalten. Sie müssen in diesem Fall nicht tätig werden.
Berechnung der Kirchensteuer
Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 % in den restlichen Bundesländern.
Die bezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, so dass sich die Kapitalertragsteuer von 25 % dadurch wie folgt reduziert:
  • 24,51 % Kapitalertragsteuer bei 8 % Kirchensteuer
  • 24,45 % Kapitalertragsteuer bei 9 % Kirchensteuer
Weitere Informationen zur Kirchensteuer finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) .
Ermittlung der Steuerdaten
Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, bei Kontoeröffnung (Anlassabfrage) und einmal jährlich (Regelabfrage) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Regelabfrage wird jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober durchgeführt. Zudem führt die DAB bei Neueröffnung eines Depots/Kontos eine Anlassabfrage durch. Das BZSt teilt uns daraufhin das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab.
Fragen & Antworten
Ein Widerspruch gegen die Abfrage des Kirchensteuermerkmals durch die Bank ist nicht möglich. Sie können der automatisierten Datenübermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) widersprechen. Das amtlich vorgeschriebene Formular finden Sie auf www.formulare-bfinv.de als „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort "Kirchensteuer".
Eine Mitteilung des KiStAM an die DAB erfolgt dann nicht. Das BZSt meldet den eingelegten Widerspruch Ihrem zuständigen Finanzamt. Sie sind damit verpflichtet, die Kirchensteuer selbständig im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung abzuführen. Die Erklärung zum Sperrvermerk ist bis auf Widerruf gültig und muss dem BZSt bis spätestens 30. Juni eines Jahres vorliegen, um für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt zu werden. Nur so ist garantiert, dass die DAB kein KiStAM vom BZSt erhält.
Nein. Die Datenverarbeitungssysteme unterscheiden nicht danach, ob jemand keiner Religionsgemeinschaft angehört oder ob er einen Sperrvermerk beantragt hat. In beiden Fällen wird ein neutraler Nullwert geliefert. Die DAB kann daher nicht erkennen, ob Sie einen Sperrvermerk eingelegt haben oder ob Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören.
Sie können einen für Sie eingetragenen Sperrvermerk Ihrer Kirchensteuerdaten jederzeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) widerrufen. Bitte nutzen Sie dafür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Erklärung zum Sperrvermerk". Das amtlich vorgeschriebene Formular finden Sie auf www.formulare-bfinv.de als „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort "Kirchensteuer".
Wird eine Änderung vor dem 31.08. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hinterlegt, berücksichtigen wir diese Änderung für das darauf folgende Kalenderjahr automatisch durch die Regelanfrage, sofern kein Sperrvermerk vorliegt. Für das aktuelle Jahr ggf. zu viel oder zu wenig einbehaltene Steuer müssen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung abführen bzw. zurückfordern.
Bei gemeinschaftlichen Konten werden die Erträge zu gleichen Anteilen auf die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber verteilt (50/50). Jede Person zahlt dann Kirchensteuer auf ihren als hälftig angenommenen Ertragsanteil. Grundlage ist das uns jeweils übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal. Ist nur eine Person in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, führen wir nur für einen Ertragsanteil Kirchensteuer ab. Das KistAM ist personenbezogen.
Weitere Informationen auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)