Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Jeder Anleger soll dadurch einen jährlichen Mindestbetrag versteuern. Die Vorabpauschale wird Anfang des Folgejahres zum ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres belastet.
Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine vorweggenommene, pauschale Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Sie dient als Ersatz für die steuerpflichtigen "ausschüttungsgleichen Erträge".
Ist die Kursentwicklung eines Fonds in einem Jahr negativ, wird keine Vorabpauschale gebucht.
Die Vorabpauschale wird anteilig auf jeden vollen Monat ab dem Kaufzeitpunkt berechnet.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale bei Verkauf der Fondsanteile wieder vom Veräußerungsgewinn abgezogen.
Die allgemeine Anwendung der Verlustverrechnung, des Freistellungsauftrages bzw. einer eingereichten NV-Bescheinigung ändern sich dadurch nicht.
Was ist bei der Buchung der Vorabpauschalen zu beachten?
Im Januar berechnen wir den steuerpflichtigen Betrag für das vorangegangene Jahr für die entsprechenden Fonds.
Wir prüfen, ob ein ausreichender allgemeiner Verlustverrechnungstopf, ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung zur Verfügung stehen. Wenn ja, wird keine Steuer belastet.
Wenn das nicht der Fall ist, belasten wir die Steuer auf dem Verrechnungskonto der Kunden. Selbstverständlich erhalten die Kunden zur Buchung auch einen entsprechenden Beleg (je nach hinterlegter Versandsteuerung online oder per Post).
Wichtiger Hinweis:
Bitte achten Sie darauf, dass genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit steht. Auf Grund einer Änderung beim §44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG dürfen wir Kundenkonten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund u.a. der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten bzw. müssen die Buchung stornieren, sofern kein Ausgleich erfolgt.
Um Stornos zu vermeiden, haben unsere Kunden ab Buchung (bzw. Zahltag) 10 Tage Zeit für den Ausgleich des Kontos. Sofern nach 10 Tagen keine ausreichende Kontodeckung zur Erhebung der angefallenen Kapitalertragsteuer vorhanden ist, wird die Steuerbuchung storniert. Die DAB BNP Paribas hat daraus resultierend die Pflicht, den vollen Kapitalertrag dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (siehe § 44 Abs. 1 S. 10 EStG). Dies hat zur Folge, dass das zuständige Finanzamt die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung von den Kunden nachfordern wird.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Sie zukommen, haben wir einen Rechner (s. u.) bereitgestellt. Mit diesem können Sie berechnen, welcher steuerpflichtige Betrag in etwa zu erwarten ist.
Berechnungsbeispiel zur Vorabpauschale:
Die Voraussetzung für die Errechnung einer steuerpflichtigen Vorabpauschale ist eine positive Wertentwicklung des Fonds zwischen Beginn und dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, unabhängig davon, wann der Kunde gekauft hat.
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Der Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres.
Kauf eines Aktienfonds am 01.12.2018: 200,00 EUR/Stück
Rücknahmepreis am 02.01.2018: 180,00 EUR/Stück
Rücknahmepreis am 31.12.2018: 220,00 EUR/Stück
Ausschüttung: 0,10 EUR/Stück
Basiszins: 1 % (angenommener Wert für Berechnungsbeispiel; entspricht ggf. nicht dem veröffentlichten Basiszins. Den aktuellen Basiszins finden Sie im Rechner (s. u.))
Rechenbeispiel
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70 % von 1 % (jährl. Basiszins) |
= 0,7 % |
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0,7 % x 180,00 EUR |
= 1,26 EUR Basisertrag |
Vorabpauschale (12 Monate): |
1,26 EUR (Basisertrag) – 0,10 EUR (Ausschüttung) |
= 1,16 EUR |
Vorabpauschale (1 Monat): |
1,16 EUR : 12 x 1 |
= 0,10 EUR |
Abzgl. 30 % Teilfreistellung: |
0,10 EUR x 70 % |
= 0,07 EUR |
Was versteht man unter dem "Basiszins"? Wer legt ihn fest, und woran orientiert er sich?
Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jährlich den Zinssatz im Bundessteuerblatt.
Wird die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden Fonds berechnet?
Grundsätzlich unterliegt jeder Publikumsfonds der Vorabpauschale. Aus der Berechnungsformel für die Vorabpauschale ergibt sich jedoch, dass nur bei Fonds mit einer "geringen" Ausschüttung eine Vorabpauschale zum Tragen kommt. Konkret: Ist die Ausschüttung kleiner als der so genannte "Basisertrag" (gering), ergibt sich rechnerisch eine Vorabpauschale. Als Orientierungshilfe können Sie unseren Rechner (s. u.) nutzen.
Was passiert, wenn der depotführenden Stelle keine Liquidität zur Begleichung der Steuerschuld auf die Vorabpauschale zur Verfügung steht?
Die depotführende Stelle darf grundsätzlich die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Verrechnungskonto des Anlegers einziehen - auch ohne dessen Einwilligung. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits.
Bitte achten Sie jedoch darauf, dass entweder der Freistellungsauftrag ausreicht oder genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit steht. Auf Grund einer Änderung beim §44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG dürfen wir Kundenkonten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund u.a. der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten. Um Stornos zu vermeiden, haben die Kunden ab Buchung 10 Tage Zeit für den Ausgleich des Kontos. Findet kein Ausgleich statt, müssen wir die Vorabpauschale stornieren und eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt über die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer veranlassen.
Wie wird die Vorabpauschale beim Verkauf von Fondsanteilen berücksichtigt?
Kauf eines Aktienfonds am 01.12.2018: 200,00 EUR/Stück
Verkauf am 15.09.2019: 240,00 EUR/Stück
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240,00 EUR - 200,00 EUR |
= 40,00 EUR Gewinn |
40,00 EUR - 0,10 EUR Vorabpauschale |
= 39,90 EUR |
39,90 EUR x 70 % (Teilfreistellung Aktienfonds 30 %) |
= 27,93 EUR |
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27,93 EUR => steuerpflichtiger Ertrag bei Verkauf |
Wie wird die Vorabpauschale bei Wertpapierüberträgen berücksichtigt?
Die Vorabpauschalen (VAP) werden Teil der regulären Anschaffungsdaten und müssen innerhalb Deutschlands per Taxbox übertragen werden.