Die Politik will Riester ablösen und neben die gesetzlichen Altersvorsorgesysteme eine staatlich geförderte, private Altersvorsorge setzen. Es ist ein Stück FDP Historie, damals Aktienrente genannt, das nun die große Koalition mit dem Altersvorsorgedepot umsetzt.
Die Idee der Bundesregierung hat die Versicherungswirtschaft etwas verschnupft. Während das Riester-Geschäft überwiegend den Versicherungen zugutekam, sieht die Assekuranz nun ihre Felle davonschwimmen, weil das Altersvorsorgedepot in Richtung Banken und Wertpapierinstitute geht. Tatsächlich tun sich große Versicherungen mit den beschlossenen Kostenregelungen schwer. Zum einen ist die Zillmerung verboten und Produkte können nicht mit einer ordentlichen „Up-Front-Fee“ für den Vertrieb belastet werden. Bei allen Altersvorsorgeverträgen müssen die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase verteilt werden. Dadurch soll die Möglichkeit, auf einen Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters zu wechseln, verbessert und der Wettbewerb gestärkt werden. Damit ist die Zillmerung für alle Altersvorsorgeverträge unmöglich. Für den provisionsverwöhnten Versicherungsvertrieb werden die Produkte daher uninteressant.
Den Versicherungen droht aber auch anderweitiges Ungemach. Nach § 15 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen Erstversicherungsunternehmen neben dem Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die mit dem Versicherungsgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sogenanntes versicherungsfremdes Geschäft ist den Erstversicherern verboten. Im Gesetz gibt es zwar eine Klarstellung, dass der Versicherungsvertrieb auch Versicherungsgeschäft ist, das gilt aber nur für den Vertrieb von Versicherungsverträgen. Nicht jeder Vertrieb ist daher dem Außendienst der Assekuranz erlaubt, sondern eben nur der Vertrieb von Versicherungsverträgen.
Für das Basisprodukt der Altersvorsorgeverträge, nämlich das Standarddepot, verlangt das Gesetz aber nicht, dass Versicherungselemente in die Bedingungen zum Standarddepot integriert werden. Im Gesetz ist sogar vorgesehen, dass ein Altersvorsorgevertrag keine ergänzenden Absicherungen enthalten darf, außer der Vereinbarung einer Mindestauszahlungsdauer oder einer lebenslangen Leibrente. Diese gesetzliche Regelung verunmöglicht die „Anreicherung“ eines Altersvorsorgevertrags mit ergänzenden Versicherungsabsicherungen, z.B. für den Depotwert der integrierten Wertpapiere. Damit lassen sich die meisten Varianten von Altersvorsorgedepots eben nicht als Versicherungsprodukt ausgestalten.
Um dieses Risiko des versicherungsfremden Geschäfts zu vermeiden, suchen im Moment einige Versicherungen Anbieter im FinTech Bereich, die ein Standarddepot anbieten und das sie in ihre Produktpalette aufnehmen können. Das Gesetz verlangt nämlich, dass jeder Anbieter von Altersvorsorgeverträgen auch mindestens ein Standarddepot als kostengünstige Variante für die Kunden anbieten muss. Das muss nicht aus dem eigenen Haus sein, es darf zugekauft werden. Das Standarddepot wird aber durch einen Kostendeckel von maximal 1 % pro Jahr begrenzt. Mit den gewöhnlichen Kostenstrukturen von Versicherern ist das mehr oder weniger unvereinbar. Deswegen setzt die Assekuranz auf die Fintech Branche und deren günstige Kostenstrukturen für Depots.
Damit sind aber die Schwierigkeiten noch nicht am Ende. Wird ein Standarddepot angeboten, stellt sich die Frage, ob der Versicherungsvertrieb es überhaupt vertreiben kann. Leider kann der deutsche Gesetzgeber die MiFID-Regelungen zum Wertpapiervertrieb nicht auf nationaler Ebene abbedingen. Die MiFID ist europarechtlich zwingend, auch wenn Deutschland ein Altersvorsorgedepot erfindet. Die Anlageberatung und Anlagevermittlung zu Wertpapieren im Altersvorsorgedepot bleiben erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen. Sind im Altersvorsorgedepot nur Fonds enthalten (so zwingend vorgeschrieben beim Standarddepot) kann ein Versicherungsvermittler diese Fonds nur beraten und vermitteln, wenn er wenigstens über eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung verfügt oder unter einem Haftungsdach tätig ist. Mit der Zulassung zur Versicherungsvermittlung nach § 34d Gewerbeordnung kann er keine umfassende Beratung zu den Wertpapieren im Altersvorsorgedepot erbringen. Für den Versicherungsvertrieb wird daher die Vermittlung von Wertpapieren im Altersvorsorgedepot zu einer Gratwanderung.
Für die Assekuranz ist das vor allem ärgerlich, weil das Altersvorsorgedepot substanziell gefördert wird. Bis 360 Euro Sparleistung im Jahr beträgt der Zuschuss 50 % und von 360 Euro bis 1.800 Euro im Jahr gibt der Staat 25 % Zuschuss. Das sind maximal 540 Euro Grundzulage pro Person und Jahr. Dazu kommt noch die Kinderzulage von 300 Euro je Kind. Das Produkt wird also zu einem Wertpapiereinstiegsmodell für junge Anleger und ist daher bestens geeignet, den Kunden erst einmal zu gewinnen und mit attraktiven staatlichen Zulagen anzulocken. Kein Wunder also, dass die Assekuranz das 1 zu 0 für den Wertpapiervertrieb im Moment eher schlecht verdauen kann.
Auch Vermögensverwalter sollten sich einen Anbieter suchen, der diesen Einstieg für junge Sparer ermöglicht. Der Vertrieb ist für sie regulatorisch kein Problem.
Gerne stehe ich Ihnen dazu für Fragen zur Verfügung und verbleibe bis dahin mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Christian Waigel
Rechtsanwalt
Dr. Christian Waigel
Rechtsanwalt