Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit wird im Moment das Fondsrisikobegrenzungsgesetz politisch verhandelt und durch die parlamentarischen Gremien gebracht. Dieser Tage soll die abschließende Beratung im Finanzausschuss stattfinden und noch Ende Februar soll der Bundestag das Gesetz verabschieden. Ein paar interessante Neuerungen sind dabei:
Überwiegend will der Gesetzentwurf wieder einmal EU-Vorgaben umsetzen, und zwar Änderungen der OGAW-Richtlinie und der AIFM-Richtlinie. UCITS-Fonds und AIFM-Fonds werden zu einem Liquiditätsmanagement verpflichtet. KVG’en, die offene Fonds verwalten, müssen mindestens zwei sogenannte „Liquiditätsinstrumente“ implementieren. Dazu lässt ihnen der Gesetzgeber die Auswahl aus Rücknahmebeschränkungen, verlängerten Rücknahmefristen oder der Möglichkeit der Sachauskehr an den Anleger. Diese sogenannten „Redemption Gates“ oder das „Swing Pricing“ sollen zu einer effektiven Steuerung der Liquidität im Stressfall der Fonds beitragen. Letztlich sollen damit alle offenen Fonds die Lehren ziehen, welche die offenen Immobilienfonds bereits in der letzten Finanzkrise ziehen mussten. Liquiditätsengpässe und Stresssituationen in Krisenzeiten mit hohen Anteilrückgaben von Kunden sollen damit präventiv vermieden werden.
Zudem werden die Aufsichtsbefugnisse der BaFin erweitert und weitere Berichtspflichten für die Fondsgesellschaften eingeführt, vor allem bei der Auslagerung von Fondsverwaltungsfunktionen soll mehr Transparenz geschaffen werden, insbesondere wenn die KVGen ins Ausland auslagern. Ein bisschen Flexibilität wird aber auch gewährt: Fondsgesellschaften sollen die Funktionen, die sie für ihre Sondervermögen ausüben, auch für andere ausüben können, z.B. im Bereich Mitarbeiterverwaltung/Human Resources oder im Bereich IT-Dienstleistungen.
Neu sind die Regelungen zur Kreditvergabe durch Investmentfonds. Hier hatten die Notenbanken schon immer bemängelt, dass sich durch Fonds Finanzierungsakteure bilden, die keiner befriedigenden Aufsicht unterliegen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, werden nun klare Grenzen für die Finanzierung durch Fonds gezogen und die Anforderungen an den Verbraucherschutz in der Kreditvergabe auch ausdrücklich für Fondsgesellschaften erklärt.
Zudem wird auch die EMIR-3-Verordnung umgesetzt. Dabei sollen Marktteilnehmer mit hohem Clearing-Volumen verpflichtet werden, einen Teil des Clearings über zentrale Gegenparteien abzuwickeln, um Risiken zu reduzieren. Zudem wird das zentrale Clearing gestärkt, weil zentral geclearte Over-the-Counter-Derivate gegenüber bilateral geclearten Derivaten privilegiert werden, auch um Risiken systematisch zu senken.
Der Gesetzentwurf beschränkt sich aber nicht nur auf die Umsetzung von EU-Vorgaben. Geschlossene Fondskonstruktionen werden für Privatanleger geöffnet und es wird z.B. klargestellt, dass ELTIF’s in dieser Rechtsform auch für Privatkunden zulässig sind. Bürgerbeteiligungen an Erneuerbare-Energien-Projekten sollen erleichtert werden. So werden geschlossene Fonds für die Beteiligung ortsansässiger Bürger an lokalen Projekten, wie z.B. Windparks, erleichtert. Entfallen sollen Hürden für Risikomischung und Mindestanlagesumme, dadurch will man privates Engagement für alternative Energieprojekte erweitern.
Interessant ist auch eine Initiative des BVI: Die oben genannten Maßnahmen, vor allem die Liquiditätsinstrumente für die Fonds, müssen in deren Bedingungen integriert werden. Das wird aber durch ein BGH-Urteil enorm erschwert, das Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils an die Zustimmung der Anleger geknüpft hatte. Darüber hatte ich schon einmal durch einen Newsletter berichtet. Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind seit einigen Jahren nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden möglich, der Weg einer konkludenten Zustimmung zu neuen AGB’s der Kunden durch Übersendung neuer AGB‘s und fehlenden Widerspruch des Kunden ist seither versperrt.
Durch die oben genannten Richtlinien sind aber die Fondsgesellschaften verpflichtet, diese neuen Liquiditätsmanagement-Instrumente bis 16. April 2026 in die Fondsanlagebedingungen zu integrieren. Zudem müssen die neuen Bedingungen auch noch von der BaFin genehmigt werden. Aus Sicht der Fondsbranche ist das unmöglich. Die Fondsanbieter kennen ihre Anleger häufig nicht und können daher keine individuellen Zustimmungen der Kunden einholen. Daher sei der Gesetzgeber aufgerufen und müsse eine Klarstellung formulieren. Ansonsten sei eine flächendeckende, fristgerechte Anpassung aller Anlagebedingungen nicht darstellbar.
Dagegen argumentiert interessanterweise gerade das Bundesjustizministerium. In den Anlagebedingungen seien regelmäßig Vorbehaltsklauseln vereinbart und die Fondsgesellschaften können die Anlagebedingungen ändern. Die Fondsbranche verweist aber auf bestehende BGH-Urteile und fürchtet rechtliche Unwägbarkeiten.
Hier wird es sehr spannend, ob die Politik der Fondsbranche hilft. Damit wäre natürlich allen gedient. Der Gesetzgeber sollte mutig sein und der Branche einen Änderungsmechanismus für Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellen, mit dem sich weiterhin rechtssicher Verträge mit Kunden schließen und ändern lassen.
Gerne halte ich Sie weiter auf dem Laufenden und verbleibe
Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Christian Waigel
Rechtsanwalt
Dr. Christian Waigel
Rechtsanwalt