Wenn Sie Angehöriger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, müssen wir gem. § 51a EstG auf die Kapitalertragsteuer – außer dem Solidaritätszuschlag – zusätzlich Kirchensteuer für Sie abführen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Seit 2015 übernehmen wir die Abführung automatisch für Sie. Es ist nicht nötig, dass Sie uns hierfür einen zusätzlichen Antrag einreichen. Für die Abfrage Ihrer Kirchensteuerdaten beim Bundeszentralamt für Steuern benötigen wir lediglich Ihre Steueridentifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum.
Wenn Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören, wird für Sie keine Kirchensteuer einbehalten. Sie müssen in diesem Fall nicht tätig werden.