DAB BNP Paribas - Die Nummer 1 der Vermögensverwalter

Investmentsteuergesetz

Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Dadurch werden inländische und ausländische Fonds sowie ETFs, unabhängig davon ob diese die Erträge ausschütten oder thesaurieren, künftig nach dem gleichen Schema besteuert.
Das Wichtigste in Kürze
  • Fondsgesellschaften müssen für Fonds seit 2018 Körperschaftssteuer in Höhe von 15 % auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen
  • Einführung einer Teilfreistellung
  • Einführung der Vorabpauschale (Rechner im unteren Bereich dieser Seite)
  • Wegfall des Bestandsschutzes für Altanteile (Erwerb vor 2009)
  • Einführung eines Freibetrages für Altanteile von 100.000 EUR über die Steuererklärung (Veranlagung)
  • Mit Inkrafttreten des neuen Reformgesetzes gelten alle Fondsbestände zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 als neu angeschafft.
Detaillierte Informationen
  • Mit Inkrafttreten des neuen Reformgesetzes gelten alle Fondsbestände zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 als neu angeschafft.
  • Fiktiv deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf mit Kontobelastung stattfand. Die zum 31.12.2017 steuerlich relevanten Daten werden erst beim tatsächlichen Verkauf berücksichtigt.
  • Die fiktive Veräußerung und Neuanschaffung wurde in unserem Abrechnungssystem durch eine Ein- und Ausbuchung dargestellt. Die entsprechenden Belege mit detaillierten Informationen haben wir Ihnen zur Verfügung gestellt.
  • Die Performance der Depots hat sich dadurch nicht geändert, da wir die ursprünglichen Einstandskurswerte wieder hergestellt haben.
  • Da bereits auf Fondsebene Körperschaftssteuer einbehalten wird, erhält der Anleger als Ausgleich unter gewissen Voraussetzungen einen Teil der Erträge steuerfrei. Die Teilfreistellung ist somit der Ausgleich für die durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft gezahlte Körperschaftssteuer.
  • Für bestimmte Fondskategorien gibt es unterschiedliche Teilfreistellungsquoten; diese sind in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft geregelt.
  • Diese Quote kommt bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale zum Tragen.
  • Sie wird angerechnet vor der Berücksichtigung der Verlustverrechnungstöpfe, des Freistellungsauftrages und dem Kapitalertragsteuer-Abzug.
Teilfreistellungsquoten
Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) 15 %
Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil) 30 %
Inländische Immobilienfonds (mind. 51% Immobilienanlagen) 60 %
Ausländische Immobilienfonds (mind. 51% Immo.anlagen im Ausland) 80 %
Es kann auch sein, dass die Teilfreistellungsquote 0 % ist (z. B. bei Geldmarktfonds).
Die Teilfreistellung wird vor dem Freistellungsauftrag, der Verlustverrechnung und der Kapitalertragssteuer angerechnet.
Berechnungsbeispiel für die Teilfreistellung
Rechenbeispiel für die Ausschüttung eines Aktienfonds in 2018 nach neuem Recht unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilfreistellungsquote, der allgemeinen Verlustverrechnung mit Freistellungsauftrag und Kirchensteuer von 8 %.
Ausschüttung 200,00 EUR
Abzügl. Teilfreistellung z. B. 30 % 60,00 EUR
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Kapitalsteuerpflichtiger Ertrag 140,00 EUR
Verlust im Verlustverrechnungstopf allgemein 25,00 EUR
Freistellungsauftrag 15,00 EUR
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Bemessungsgrundlage für Kapitalertragssteuer vor Quellensteuer 100,00 EUR
Kapitalertragssteuer 25,00 EUR
Solidaritätszuschlag 1,37 EUR
Kirchensteuer 2,00 EUR
Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Jeder Anleger soll dadurch einen jährlichen Mindestbetrag versteuern. Die Vorabpauschale wird Anfang des Folgejahres zum ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres belastet.
  • Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine vorweggenommene, pauschale Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Sie dient als Ersatz für die steuerpflichtigen "ausschüttungsgleichen Erträge".
  • Ist die Kursentwicklung eines Fonds in einem Jahr negativ, wird keine Vorabpauschale gebucht.
  • Die Vorabpauschale wird anteilig auf jeden vollen Monat ab dem Kaufzeitpunkt berechnet.
  • Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale bei Verkauf der Fondsanteile wieder vom Veräußerungsgewinn abgezogen.
  • Die allgemeine Anwendung der Verlustverrechnung, des Freistellungsauftrages bzw. einer eingereichten NV-Bescheinigung ändern sich dadurch nicht.
Was ist bei der Buchung der Vorabpauschalen zu beachten?
  • Im Januar berechnen wir den steuerpflichtigen Betrag für das vorangegangene Jahr für die entsprechenden Fonds.
  • Wir prüfen, ob ein ausreichender allgemeiner Verlustverrechnungstopf, ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung zur Verfügung stehen. Wenn ja, wird keine Steuer belastet.
  • Wenn das nicht der Fall ist, belasten wir die Steuer auf dem Verrechnungskonto der Kunden. Selbstverständlich erhalten die Kunden zur Buchung auch einen entsprechenden Beleg (je nach hinterlegter Versandsteuerung online oder per Post).
Wichtiger Hinweis:
Bitte achten Sie darauf, dass genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit steht. Auf Grund einer Änderung beim §44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG dürfen wir Kundenkonten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund u.a. der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten bzw. müssen die Buchung stornieren, sofern kein Ausgleich erfolgt.
Um Stornos zu vermeiden, haben unsere Kunden ab Buchung (bzw. Zahltag) 10 Tage Zeit für den Ausgleich des Kontos. Sofern nach 10 Tagen keine ausreichende Kontodeckung zur Erhebung der angefallenen Kapitalertragsteuer vorhanden ist, wird die Steuerbuchung storniert. Die DAB BNP Paribas hat daraus resultierend die Pflicht, den vollen Kapitalertrag dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (siehe § 44 Abs. 1 S. 10 EStG). Dies hat zur Folge, dass das zuständige Finanzamt die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung von den Kunden nachfordern wird.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Sie zukommen, haben wir einen Rechner (s. u.) bereitgestellt. Mit diesem können Sie berechnen, welcher steuerpflichtige Betrag  in etwa zu erwarten ist.
Berechnungsbeispiel zur Vorabpauschale:
Die Voraussetzung für die Errechnung einer steuerpflichtigen Vorabpauschale ist eine positive Wertentwicklung des Fonds zwischen Beginn und dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, unabhängig davon, wann der Kunde gekauft hat.
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Der Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres.
  • Kauf eines Aktienfonds am 01.12.2018: 200,00 EUR/Stück
  • Rücknahmepreis am 02.01.2018: 180,00 EUR/Stück
  • Rücknahmepreis am 31.12.2018: 220,00 EUR/Stück
  • Ausschüttung: 0,10 EUR/Stück
  • Basiszins: 1 % (angenommener Wert für Berechnungsbeispiel; entspricht ggf. nicht dem veröffentlichten Basiszins. Den aktuellen Basiszins finden Sie im Rechner (s. u.))
Rechenbeispiel
70 % von 1 % (jährl. Basiszins) = 0,7 %
0,7 % x 180,00 EUR = 1,26 EUR Basisertrag
Vorabpauschale (12 Monate): 1,26 EUR (Basisertrag) – 0,10 EUR (Ausschüttung) = 1,16 EUR
Vorabpauschale (1 Monat): 1,16 EUR : 12 x 1 = 0,10 EUR
Abzgl. 30 % Teilfreistellung: 0,10 EUR x 70 % = 0,07 EUR
Was versteht man unter dem "Basiszins"? Wer legt ihn fest, und woran orientiert er sich?
Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jährlich den Zinssatz im Bundessteuerblatt.
Wird die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden Fonds berechnet?
Grundsätzlich unterliegt jeder Publikumsfonds der Vorabpauschale. Aus der Berechnungsformel für die Vorabpauschale ergibt sich jedoch, dass nur bei Fonds mit einer "geringen" Ausschüttung eine Vorabpauschale zum Tragen kommt. Konkret: Ist die Ausschüttung kleiner als der so genannte "Basisertrag" (gering), ergibt sich rechnerisch eine Vorabpauschale. Als Orientierungshilfe können Sie unseren Rechner (s. u.) nutzen.
Was passiert, wenn der depotführenden Stelle keine Liquidität zur Begleichung der Steuerschuld auf die Vorabpauschale zur Verfügung steht?
Die depotführende Stelle darf grundsätzlich die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Verrechnungskonto des Anlegers einziehen - auch ohne dessen Einwilligung. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits.
Bitte achten Sie jedoch darauf, dass entweder der Freistellungsauftrag ausreicht oder genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit steht. Auf Grund einer Änderung beim §44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG dürfen wir Kundenkonten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund u.a. der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten. Um Stornos zu vermeiden, haben die Kunden ab Buchung 10 Tage Zeit für den Ausgleich des Kontos. Findet kein Ausgleich statt, müssen wir die Vorabpauschale stornieren und eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt über die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer veranlassen.
Wie wird die Vorabpauschale beim Verkauf von Fondsanteilen berücksichtigt?
  • Kauf eines Aktienfonds am 01.12.2018: 200,00 EUR/Stück
  • Verkauf am 15.09.2019: 240,00 EUR/Stück
240,00 EUR - 200,00 EUR = 40,00 EUR Gewinn
40,00 EUR - 0,10 EUR Vorabpauschale = 39,90 EUR
39,90 EUR x 70 % (Teilfreistellung Aktienfonds 30 %) = 27,93 EUR
27,93 EUR => steuerpflichtiger Ertrag bei Verkauf
Wie wird die Vorabpauschale bei Wertpapierüberträgen berücksichtigt?
Die Vorabpauschalen (VAP) werden Teil der regulären Anschaffungsdaten und müssen innerhalb Deutschlands per Taxbox übertragen werden.
Fondsanteile wurden vor dem 01.01.2009 erworben?
  • Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde der Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 gekaufte Fondsanteile aufgehoben. Die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben hingegen steuerfrei. Die laufenden Erträge der Fonds sind weiterhin steuerpflichtig.
  • Es wird für ab 2018 erzielte Kursgewinne aus Altbeständen pro Sparer ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt, der vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt wird.
  • Die Verluste mit Altbeständen können im Rahmen der Steuererklärung den ausgeschöpften Freibetrag wieder aufleben lassen. Jedoch nur bis zu einem Betrag von maximal 100.000 EUR.
Fondsanteile wurden nach dem 01.01.2009 erworben?
  • Beim tatsächlichen Verkauf Ihrer Anteile wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 steuerlich relevant. Dies wird zum aktuellen Veräußerungsergebnis ab 01.01.2018 bis zum Verkaufszeitpunkt hinzugerechnet.
Wird die von der Fondsgesellschaft bereits gezahlte Körperschaftssteuer auf die Abgeltungssteuer angerechnet?
Zum Ausgleich für die von der Fondsgesellschaft bereits gezahlten Steuern erhält der Anleger unter gewissen Voraussetzungen über die Teilfreistellung einen Teil der Erträge steuerfrei.
Wie werden Verkäufe von Altbeständen (Erwerb vor 2009) abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten (Anschaffungskurswert zum Kurs vom 01.01.2018)
./. Vorabpauschale (erst ab 01.01.2019 relevant!)
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= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0 %, 15 %, 30 %, 60 % oder 80 %) auch bei Verlust!
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= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung (Freibetrag von 100.000 EUR für Altbestand kann nur über die Veranlagung geltend gemacht werden)
+ fiktives Veräußerungsergebnis 31.12.2017 = Kursgewinn/-verlust steuerfrei, aber laufende Erträge (z.B. Thesaurierungen) von Anschaffung bis 31.12.2017 steuerpflichtig!
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= Bemessungsgrundlage Berücksichtigung Verlustverrechnung, FSA und/oder NVB
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Bemessungsgrundlage für Steuerabzug
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
*Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Wie werden Verkäufe von Beständen, die zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2017 angeschafft wurden, abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten (Anschaffungskurswert zum Kurs vom 01.01.2018)
./. Vorabpauschale (erst ab 01.01.2019 relevant!)
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= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0 %, 15 %, 30 %, 60 % oder 80 %) auch bei Verlust!
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= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung
+ fiktives Veräußerungsergebnis bis 31.12.2017 = Kursgewinn/-verlust + laufende Erträge (z.B. Thesaurierungen) von Anschaffung bis 31.12.2017
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= Bemessungsgrundlage
Berücksichtigung Verlustverrechnung, FSA und/oder NVB
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Bemessungsgrundlage für Steuerabzug Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
*Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Wie werden Verkäufe von Beständen, die nach dem 01.01.2018 angeschafft wurden, abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten
./. besitzanteilige akkumulierte Vorabpauschale (= Summe aller ab Kauf bzw. 1.1.2019 angefallenen Vorabpauschalen) vor Berücksichtigung Teilfreistellung
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= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0%, 15%, 30%, 60% oder 80%) auch bei Verlust!
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= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung
= Bemessungsgrundlage
Berücksichtigung Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag und/oder Nichtveranlagungsbescheinigung
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Bemessungsgrundlage für Steuerabzug Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
*Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Rechner Vorabpauschale
Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Sie zukommen, haben wir einen Rechner bereitgestellt. Mit diesem können Sie berechnen, welcher steuerpflichtige Betrag je Fondsanteil in etwa zu erwarten ist. Auf diesen Betrag entfällt ggf. Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bitte achten Sie darauf, dass entweder ein ausreichender allgemeiner Verlustverrechnungstopf, ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung zur Verfügung stehen oder der Saldo des Verrechnungskontos zur Deckung der Steuerbuchung ausreicht.
Fondswert am Jahresanfang
Fondswert am Jahresende
Höhe der Ausschüttungen
Art des Fonds
Teilfreistellungsquote
Basiszins für das Jahr 2024
Basisertrag
Vorabpauschale
Vorabpauschale abzgl. TFQ
Bitte beachten Sie: DAB BNP Paribas übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Der Rechner berücksichtigt nicht sämtliche steuerliche Aspekte, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und dient vor diesem Hintergrund als Orientierungshilfe. Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Fragen & Antworten
  • Die Ausschüttungen
  • Der Wert des Fondsanteils am Kalenderjahresanfang
  • Der Wert des Fondsanteils am Kalenderjahresende
  • Die Eingruppierung nach Fondsarten für die Teilfreistellungsquote
  • Vorabpauschale (Buchung erstmals im Januar 2019 für 2018)
Die „Doppelbesteuerung“ beim Verkauf von ausländischen thesaurierenden Fonds entfällt für Erträge ab dem 01.01.2018. Eine Rückerstattung über die Einkommensteuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Denn ab 1. Januar 2018 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermieden. Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds erheblich einfacher.

Rechtliche Hinweise

Die Rechtsgrundlagen für Steuerregelungen können sich ändern. Die DAB BNP Paribas übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen zum Thema Steuerfragen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Soweit die auf dieser Seite enthaltenen Informationen auf Angaben externer Quellen beruhen, verwenden wir selbstverständlich nur solche Quellen, die als zuverlässig erachtet werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.