Erstes Quartal 2025: Steuer-Belastung auf Basis der Vorabpauschale
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen von bestimmten Fonds und ETFs. Im Laufe des ersten Quartals führen wir die Steuer auf Basis der Vorabpauschale für das Vorjahr automatisch ab.
Wann wird die Vorabpauschale berechnet?
- Wenn der Wert des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr gestiegen ist.
- Wenn es sich um einen thesaurierenden Fonds oder um einen nur teilweise ausschüttenden Fonds handelt.
- Wenn der Basiszins höher als 0 % ist. Für 2024 beträgt der Basiszins 2,29 %. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zinssatz im Bundessteuerblatt.
- Keine Vorabpauschale wird berechnet, wenn sich der Kurs innerhalb eines Jahres negativ entwickelt.
Was bedeutet das für Sie?
Anfang 2025 berechnen wir den steuerpflichtigen Betrag für Ihre Fonds so:
- Zuerst prüfen wir, ob entweder in Ihrem allgemeinen Verlustverrechnungstopf ein ausreichender Saldo oder ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung für 2024 vorhanden ist. In diesem Fall wird die Steuer auf Basis der Vorabpauschale damit verrechnet
- Ansonsten belasten wir die Steuer auf Basis der Vorabpauschale Ihrem Verrechnungskonto.
- Wenn Sie eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2024 beantragt haben, steht der Verlustverrechnungstopf im Jahr 2025 nicht mehr zur Verrechnung der Steuer zur Verfügung.
Wichtig: Bitte achten Sie darauf, dass ab 01.01.2025 der Saldo des Verrechnungskontos zur Deckung der Steuerbuchung ausreicht. Ein ausreichender allgemeiner Verlustverrechnungstopf, ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe oder eine NV-Bescheinigung werden ebenfalls zur Verrechnung herangezogen.
Gut zu wissen
Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Sie zukommen, können Sie unseren
Rechner
nutzen. Er berechnet, welcher steuerpflichtige Betrag
in etwa zu erwarten ist.