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Wissenswertes zur Abgeltungssteuer

Grundsätzliches zur Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden alle Kapitalerträge unabhängig von Ihren übrigen Einkünften pauschal versteuert. Diese Kapitalertragsteuer – oder Abgeltungsteuer – beträgt 25 % plus Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Erträgen aus folgenden Quellen sind wir als Bank verpflichtet, diese Steuer direkt abzuführen:
  • Geldanlagen
  • offene Investmentfonds
  • Termingeschäfte
  • Anleihen
  • Schuldverschreibungen
  • Zertifikate
  • Gewinne aus Verkäufen und Fälligkeiten von Wertpapieren
FiFo steht für die englischen Worte »First in – First out« (als Erstes rein – als Erstes raus). Die FiFo-Regelung im Rahmen der Abgeltungsteuer besagt, dass beim Verkauf von Wertpapieren der für die Berechnung der Abgeltungsteuer entscheidende Verkaufserlös mit den als Erstes gekauften Wertpapieren dieser Gattung berechnet wird. Das FiFo-Prinzip findet nur auf Depotebene Anwendung.
  • Der maximale Freistellungsbetrag liegt für Ledige bei 1.000 Euro und für Verheiratete bei 2.000 Euro.
  • Der Höchstbetrag von 2.000 Euro gilt nur bei Ehegatten/Lebenspartnern, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.
  • Sie haben die Möglichkeit, Ihren Auftrag unbefristet zu erteilen oder bis zum 31. Dezember eines Jahres zu befristen.
  • Ihr Freistellungsauftrag ist im Jahr der Einreichung ab dem 1. Januar und für alle bei uns geführten Konten und Depots gültig. Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag unterjährig einreichen oder erhöhen, werden Ihnen die vorher im Kalender bereits abgeführten inländischen Steuern automatisch in entsprechender Höhe wieder von uns erstattet.
  • Anleger müssen Freistellungsaufträge direkt bei ihren Finanzinstituten stellen. Erzielt ein Anleger bei verschiedenen Banken Kapitalerträge, kann er bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Die Summe der Freistellungbeträge darf allerdings nicht die maximale Höchstgrenze überschreiten.
  • Die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID), die 2008 jedem Steuerpflichtigen vom Bundeszentralamt für Steu¬ern zugeteilt wurde, ist seit 1. Januar 2011 ein zwingend vorgeschriebenes Datenfeld des Freistellungsauftrags.
  • Ehegatten können erstmals Einzelfreistellungsaufträge bis zu einer Höhe von max. 1.000 Euro erteilen. Sie dienen nur der Freistellung von Erträgen für Einzelkonten, für Gemeinschaftskonten sind sie nicht gültig. Bei Einzelfreistellungsaufträgen findet keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung (einmal pro Jahr stattfindender Vorgang vor Erstellung der Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung) statt.
  • Wer die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung, aber keinen Freibetrag wünscht, erteilt einen gemein¬schaftlichen Freistellungsauftrag in Höhe von 0 Euro.
  • Gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 45 d EStG sind wir verpflichtet, die Höhe Ihrer freigestellten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
  • Falls Ihre steuerpflichtigen Einnahmen (zum Beispiel Gehalt, Rente oder Kapitaleinkünfte) den gesetzlichen Gesamtfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. (In der Regel hat eine NV-Bescheinigung eine Gültigkeit von drei Jahren.)
  • Wenn Sie uns Ihre NV-Bescheinigung einreichen, schreiben wir Ihnen sämtliche Kapitalerträge steuerfrei und somit ohne Einbehalt der inländischen Kapitalertragsteuer in unbegrenzter Höhe gut. Ein Freistellungsauftrag ist dann nicht nötig.
  • Senden Sie uns Ihre NV-Bescheinigung bitte im Original oder als Kopie rechtzeitig vor der Gutschrift der Erträge zu.
  • Hinweis: Eine NV-Bescheinigung befreit Sie nicht vom Abzug der ausländischen Quellensteuer. Diese wird direkt vom jeweiligen ausländischen Staat einbehalten.
  • Nach § 45d EStG sind wir (außerdem) verpflichtet, alle Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die im jeweiligen Vorjahr aufgrund einer NV-Bescheinigung von der Kapitalertragsteuer freigestellt waren.
Gewinne aus ab 01.01.25 angeschafften verzinsten Fremdwährungsguthaben fallen ab Januar 2025 auch unter die Kapitalertragssteuer. Das ist unabhängig von der Haltedauer.
Verluste aus verzinsten Fremdwährungskonten werden ab diesem Zeitpunkt in den Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ eingestellt. Somit können Sie dann mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Auch das ist unabhängig von der Haltedauer.
Von der Änderung ist zum Beispiel das US-Dollar Tagesgeldkonto betroffen.
Dazu ein Hinweis: Es wird jetzt also ab 2025 zwischen verzinsten und unverzinsten Fremdwährungskonten unterschieden. Bei unverzinsten Fremdwährungskonten ändert sich nichts.
Das ist wichtig für Sie:
  • Sie brauchen Gewinne bei verzinsten Konten nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Steuern werden ab 01.01.2025 automatisch abgeführt.
  • Für die Gewinne fällt ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Kapitalertragssteuer an.
  • Verluste können dann mit Gewinnen aus dem Verrechnungstopf „Sonstige“ verrechnet werden.
  • Bei unverzinsten Fremdwährungsguthaben ändert sich nichts.
Noch ein Hinweis: Bei verzinsten Fremdwährungsguthaben, die vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden, gilt die bisherige Regelung (ggf. Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG).
Übersicht
Produkt: Haltedauer < 1 Jahr Haltedauer > 1 Jahr
Bis 31.12.2024

Verzinstes Fremdwährungskonto
  • § 23 EStG
  • Gewinn steuerpflichtig
  • Verlust ausgleichsfähig
  • Gewinn steuerfrei nach Haltedauer
  • Verlust nicht ausgleichsfähig
Neu ab 01.01.2025

Verzinstes Fremdwährungskonto
  • § 20 EStG
  • Gewinn mit KESt belastet
  • Verlust in Verrechnungstopf
  • § 20 EStG
  • Gewinn mit KESt belastet
  • Verlust in Verrechnungstopf
Keine Änderungen

Unverzinstes Fremdwährungskonto
  • § 23 EStG
  • Gewinn steuerpflichtig
  • Verlust ausgleichsfähig
  • Gewinn steuerfrei nach Haltedauer
  • Verlust nicht ausgleichsfähig
So war es bisher:
  • Gewinne bzw. -verluste aus verzinsten und unverzinsten Fremdwährungsguthaben wurden bis 31. Dezember 2024 als privates Veräußerungsgeschäft erfasst.
  • Gewinne wurden bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei vereinnahmt. Auch Verluste wurden bei einer Haltedauer von über einem Jahr steuerlich nicht berücksichtigt.
  • Bei einer kürzeren Haltedauer waren die Gewinne nicht kapitalertragssteuerpflichtig, sondern wurden über die Steuererklärung angegeben. Verluste konnten bei einer Haltedauer von unter einem Jahr nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Gut zu wissen: Ein Währungsgewinn entsteht dann, wenn Guthaben in einer Fremdwährung im Vergleich zum Euro im Wechselkurs steigt.
Ein Beispiel dazu:
Sie haben ein US-Dollar Fremdwährungskonto. Am 1. Januar zahlen Sie darauf 10.000 Euro ein. Laut Wechselkurs bekommen Sie für 1 Euro 1,2 US-Dollar. Das heißt, es werden 12.000 US-Dollar (10.000 Euro * 1,2) auf Ihrem Konto gutgeschrieben.
Am 30. Juni hat sich der Kurs so verändert, dass 1 Euro 1,10 US-Dollar ausmachen. Sie lassen sich die 12.000 US-Dollar auszahlen. Diese werden dabei wieder in Euro umgetauscht und Sie erhalten dafür 10.909,09 Euro (12.000 US-Dollar / 1,10). Somit haben Sie einen Währungsgewinn in Höhe von 909,09 Euro gemacht.
Sie interessieren sich für die rechtlichen Hintergründe?
Lesen Sie mehr zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Einkommenssteuergesetz (EStG) unter § 20 Absatz 2. Infos zur bisherigen steuerlichen Behandlung als Veräußerungsgewinne finden Sie unter §§ 22 Nr. 2 und 23 EStG.

Rechtliche Hinweise

Die Rechtsgrundlagen für Steuerregelungen können sich ändern. Die DAB BNP Paribas übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen zum Thema Steuerfragen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Soweit die auf dieser Seite enthaltenen Informationen auf Angaben externer Quellen beruhen, verwenden wir selbstverständlich nur solche Quellen, die als zuverlässig erachtet werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.