Gewinne aus ab 01.01.25 angeschafften verzinsten Fremdwährungsguthaben fallen ab Januar 2025 auch unter die Kapitalertragssteuer. Das ist unabhängig von der Haltedauer.
Verluste aus verzinsten Fremdwährungskonten werden ab diesem Zeitpunkt in den Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ eingestellt. Somit können Sie dann mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Auch das ist unabhängig von der Haltedauer.
Von der Änderung ist zum Beispiel das US-Dollar Tagesgeldkonto betroffen.
Dazu ein Hinweis: Es wird jetzt also ab 2025 zwischen verzinsten und unverzinsten Fremdwährungskonten unterschieden. Bei unverzinsten Fremdwährungskonten ändert sich nichts.
Das ist wichtig für Sie:
- Sie brauchen Gewinne bei verzinsten Konten nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Steuern werden ab 01.01.2025 automatisch abgeführt.
- Für die Gewinne fällt ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Kapitalertragssteuer an.
- Verluste können dann mit Gewinnen aus dem Verrechnungstopf „Sonstige“ verrechnet werden.
- Bei unverzinsten Fremdwährungsguthaben ändert sich nichts.
Noch ein Hinweis: Bei verzinsten Fremdwährungsguthaben, die vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden, gilt die bisherige Regelung (ggf. Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG).
Übersicht
Produkt: |
Haltedauer < 1 Jahr |
Haltedauer > 1 Jahr |
Bis 31.12.2024
Verzinstes Fremdwährungskonto |
- § 23 EStG
- Gewinn steuerpflichtig
- Verlust ausgleichsfähig
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- Gewinn steuerfrei nach Haltedauer
- Verlust nicht ausgleichsfähig
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Neu ab 01.01.2025
Verzinstes Fremdwährungskonto |
- § 20 EStG
- Gewinn mit KESt belastet
- Verlust in Verrechnungstopf
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- § 20 EStG
- Gewinn mit KESt belastet
- Verlust in Verrechnungstopf
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Keine Änderungen
Unverzinstes Fremdwährungskonto |
- § 23 EStG
- Gewinn steuerpflichtig
- Verlust ausgleichsfähig
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- Gewinn steuerfrei nach Haltedauer
- Verlust nicht ausgleichsfähig
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So war es bisher:
- Gewinne bzw. -verluste aus verzinsten und unverzinsten Fremdwährungsguthaben wurden bis 31. Dezember 2024 als privates Veräußerungsgeschäft erfasst.
- Gewinne wurden bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei vereinnahmt. Auch Verluste wurden bei einer Haltedauer von über einem Jahr steuerlich nicht berücksichtigt.
- Bei einer kürzeren Haltedauer waren die Gewinne nicht kapitalertragssteuerpflichtig, sondern wurden über die Steuererklärung angegeben. Verluste konnten bei einer Haltedauer von unter einem Jahr nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Gut zu wissen: Ein Währungsgewinn entsteht dann, wenn Guthaben in einer Fremdwährung im Vergleich zum Euro im Wechselkurs steigt.
Ein Beispiel dazu:
Sie haben ein US-Dollar Fremdwährungskonto. Am 1. Januar zahlen Sie darauf 10.000 Euro ein. Laut Wechselkurs bekommen Sie für 1 Euro 1,2 US-Dollar. Das heißt, es werden 12.000 US-Dollar (10.000 Euro * 1,2) auf Ihrem Konto gutgeschrieben.
Am 30. Juni hat sich der Kurs so verändert, dass 1 Euro 1,10 US-Dollar ausmachen. Sie lassen sich die 12.000 US-Dollar auszahlen. Diese werden dabei wieder in Euro umgetauscht und Sie erhalten dafür 10.909,09 Euro (12.000 US-Dollar / 1,10). Somit haben Sie einen Währungsgewinn in Höhe von 909,09 Euro gemacht.
Sie interessieren sich für die rechtlichen Hintergründe?
Lesen Sie mehr zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Einkommenssteuergesetz (EStG) unter § 20 Absatz 2. Infos zur bisherigen steuerlichen Behandlung als Veräußerungsgewinne finden Sie unter §§ 22 Nr. 2 und 23 EStG.