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Verlustverrechnung

Seit 2020 gelten neue Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG und wertlose Wirtschaftsgüter nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG für steuerpflichtige Privatanleger.
Wertlose Wirtschaftsgüter
Nach Satz 6 können seit 2020 Verluste von wertlosen Wertpapieren nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr und pro Kunde (bankübergreifend) auf Gewinne angerechnet werden. Im Verlustverrechnungstopf werden Verluste von wertlosen Wertpapieren deshalb nicht mehr direkt verrechnet. Sie werden stattdessen ab dem Steuerjahr 2022 automatisch in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Für das Steuerjahr 2021 können Sie die Verluste im Rahmen der Veranlagung anhand Ihrer Abrechnungsbelege anrechnen lassen.
2021 wurden bereits Verluste aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen und Zertifikaten sowie Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und vom Stillhalter gezahlte Barausgleiche nicht mehr in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Ab dem Jahr 2022 ist die neue Regelung bei der Bank vollständig umzusetzen.
Die Regelung des Satzes 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) gilt nicht für bestandsgeschützte Altanteile (Anschaffung der Wertpapiere vor dem 01.01.2009).
Als wertlose Wirtschaftsgüter werden Wertpapiere eingestuft, die bei Verkauf oder Verfall nach Berücksichtigung der Transaktionsgebühren einen Gegenwert von 0,00 Euro oder weniger ausweisen. Ausgenommen sind Termingeschäfte, für die eine separate Regelung gilt (siehe folgenden Absatz).
Sofern es bei Verfall zu Kleinstrückzahlungen (z.B. 0,001 Euro pro Stück) kommt und daraus ein Geldbetrag auf dem Konto gutgeschrieben wird, fällt dieser Vorgang nicht unter die Regelung der wertlosen Wirtschaftsgüter. Der Verlust wird wie bisher im Verrechnungstopf berücksichtigt.
Verluste aus Wertlosausbuchungen auf Kundenwunsch fallen nun ebenfalls unter diese Regelung.
Verluste aus Termingeschäften
Seit 2021 können nach Satz 5 Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Dafür gilt außerdem ebenfalls die Höchstgrenze von 20.000 Euro pro Jahr und pro Kunde (bankübergreifend).
Als Termingeschäfte gelten Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contracts for Difference (CFD) und andere, bei uns nicht handelbare Produkte, wie Swaps und Forwards.
Im Übergangsjahr 2021 hatten die Banken Zeit, die Änderungen systemseitig umzusetzen. Das bedeutet, dass z. B. folgende Verluste 2021 noch in Ihrem Verlustverrechnungstopf angezeigt wurden:
  • Veräußerung und Glattstellung einer Kaufoption
  • Veräußerung und Glattstellung einer Verkaufsoption
  • Futures
  • CFDs
Ab 2022 werden diese Verluste nicht mehr im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt. Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und vom Stillhalter gezahlte Barausgleiche wurden bereits 2021 nicht mehr in den Verlustverrechnungstopf eingestellt.
Eine generelle Ausnahme gilt für Glattstellungen von Stillhalterpositionen. Diese Geschäfte sind von den Änderungen derzeit nicht betroffen und werden auch nach 2021 weiterhin in den Verlustverrechnungstopf eingestellt.
Bitte beachten Sie: Im Übergangszeitraum 2021 kam es damit zu einer – durch die Finanzverwaltung zugelassenen – Abweichung zwischen der Besteuerung auf Bankenebene und Kundenebene. Das bedeutet für Sie, dass im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die richtigen steuerlichen Schlüsse aus der Verlustverrechnungsbeschränkung gezogen werden müssen. Bitte verwenden Sie hierfür für das Steuerjahr 2021 Ihre Abrechnungsbelege, die wir Ihnen per Post oder online zum Abruf in Ihrem Postmanager zur Verfügung gestellt haben.
Verrechnung
Eine Verrechnung der Verluste im Sinne der Sätze 5 (Termingeschäfte) und 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) findet grundsätzlich nur über die persönliche Steuererklärung statt. Es werden zu diesen Geschäften keine Verluste automatisch bei der Bank verrechnet. Die oben beschriebenen Regelungen im Übergangszeitraum sind allerdings zu beachten.
Wie bisher gilt: Aktienverluste und sonstige Verluste werden innerhalb der Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank verrechnet.
Bescheinigung
In der Jahressteuerbescheinigung ab dem Steuerjahr 2022 werden Gewinne aus Termingeschäften vor und nach Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) sowie Verluste aus Satz 5 (Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) automatisch ausgewiesen.
Wie bisher gilt: sollen wir Ihnen Verluste aus Aktien und sonstigen Geschäften bescheinigen, beantragen Sie die Verlustbescheinigung bitte bis 15.12. des jeweiligen Steuerjahres. Bitte verwenden Sie hierfür dieses Formular: