Verluste aus Termingeschäften
Seit 2021 können nach Satz 5 Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Dafür gilt außerdem ebenfalls die Höchstgrenze von 20.000 Euro pro Jahr und pro Kunde (bankübergreifend).
Als Termingeschäfte gelten Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contracts for Difference (CFD) und andere, bei uns nicht handelbare Produkte, wie Swaps und Forwards.
Im Übergangsjahr 2021 hatten die Banken Zeit, die Änderungen systemseitig umzusetzen. Das bedeutet, dass z. B. folgende Verluste 2021 noch in Ihrem Verlustverrechnungstopf angezeigt wurden:
- Veräußerung und Glattstellung einer Kaufoption
- Veräußerung und Glattstellung einer Verkaufsoption
- Futures
- CFDs
Ab 2022 werden diese Verluste nicht mehr im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt. Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und vom Stillhalter gezahlte Barausgleiche wurden bereits 2021 nicht mehr in den Verlustverrechnungstopf eingestellt.
Eine generelle Ausnahme gilt für Glattstellungen von Stillhalterpositionen. Diese Geschäfte sind von den Änderungen derzeit nicht betroffen und werden auch nach 2021 weiterhin in den Verlustverrechnungstopf eingestellt.
Bitte beachten Sie: Im Übergangszeitraum 2021 kam es damit zu einer – durch die Finanzverwaltung zugelassenen – Abweichung zwischen der Besteuerung auf Bankenebene und Kundenebene. Das bedeutet für Sie, dass im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die richtigen steuerlichen Schlüsse aus der Verlustverrechnungsbeschränkung gezogen werden müssen. Bitte verwenden Sie hierfür für das Steuerjahr 2021 Ihre Abrechnungsbelege, die wir Ihnen per Post oder online zum Abruf in Ihrem Postmanager zur Verfügung gestellt haben.