DAB BNP Paribas - Die Nummer 1 der Vermögensverwalter

Verlustverrechnung

Grundsätzliches
Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden für jeden Gläubiger drei Verlustverrechnungstöpfe geführt. Dabei werden Kunden, die ein Einzeldepot und ein Gemeinschaftsdepot haben, als zwei Gläubiger behandelt.
Es gibt drei Verlustverrechnungstöpfe:
Aktien-Verlustverrechnungstopf:
  • In den Aktien-Verlustverrechnungstopf werden Verluste aus dem Verkauf von Aktien eingestellt. Bei einem anschließenden Aktiengewinn wird bis zur Höhe dieses Verlustes keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich beim Verkauf von Aktien, die seit dem 01.01.2009 angeschafft wurden.
Allgemeiner Verlustverrechnungstopf:
  • Im allgemeinen Verlustverrechnungstopf werden alle weiteren Kapitalerträge verrechnet, positive wie negative. Negative Kapitalerträge sind zum Beispiel gezahlte Stückzinsen aus Käufen von Anleihen, gezahlte Zwischengewinne aus dem Kauf von Investmentfonds, Verluste aus dem Verkauf bzw. der Einlösung von Kapitalanlagen (außer Aktien) oder Verluste aus Termingeschäften. Positive Kapitalerträge sind zum Beispiel vereinnahmte Stückzinsen aus Verkäufen von Anleihen, vereinnahmte Zwischengewinne aus dem Verkauf von Investmentfonds, Gewinne aus dem Verkauf bzw. der Einlösung von Kapitalanlagen, Zins- und Dividendenerträge sowie Gewinne aus Termingeschäften.
Ausländischer Quellensteuer-Verrechnungstopf:
  • Im Quellensteuertopf wird ein Guthaben eingestellt, wenn ein ausländischer Kapitalertrag mit Quellensteuer durch Verrechnung mit dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf oder einen Freistellungsauftrag freigestellt wird. Dabei wird nur der nicht rückforderbare Anteil der ausländischen Quellensteuer (z. B. 15 % der 35%igen Quellensteuer in der Schweiz) berücksichtigt. Ist bei Ertragszahlung kein allgemeiner Verlustverrechnungstopf oder Freistellungsauftrag vorhanden, wird die ausländische Quellensteuer direkt auf den Ertrag angerechnet und wirkt sich somit sofort steuermindernd aus.
  • Erträge oder Verluste werden taggleich in den einzelnen Verlustverrechnungstöpfen verrechnet. Sofern durch die Bank bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, wird sie mit eventuellen Verlusten aus späteren Geschäften verrechnet bzw. gutgeschrieben. Ergeben sich als Saldo Gewinne im Aktien-Verlustverrechnungstopf und Verluste im allgemeinen Verlustverrechnungstopf, so werden diese gegeneinander aufgerechnet, der umgekehrte Fall ist nicht möglich (Aktienverluste lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen).
Nachträgliche Verlustverrechnung
In manchen Fällen ist es möglich, dass vorerst Steuern anfallen und Sie diese nachträglich zurückerhalten. Das bedeutet, wenn Sie einen Gewinn realisieren und noch keinen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, ist der Gewinn steuerpflichtig. Indem Sie z.B. einen Freistellungsauftrag einreichen, machen Sie Gebrauch von der nachträglichen Verlustverrechnung. Die zu viel bezahlten Steuern schreiben wir Ihrem Konto anschließend wieder gut.
Wann kommt es zu einer nachträglichen Verlustverrechnung?
  • Ein Kursverlust wird realisiert.
  • Ein Freistellungsauftrag wird eingereicht.
  • Wertpapiere und dazugehörige Verrechnungstöpfe werden zur DAB übertragen.
  • Ein vorher verrechneter Verlust wird storniert.
  • Es wird ein Stückzins- oder Zwischengewinn-Aufwand realisiert.
Wichtig:
  • Eine nachträgliche Verlustverrechnung findet nur statt, wenn Sie vorher vergleichbare Gewinne besteuert haben.
  • Wenn ein vorheriger Geschäftsvorfall storniert wird, kann die Steuer auch nachträglich abgebucht werden.
Verlustbescheinigung
Eine Verlustbescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt. Sollen wir Ihnen Verluste aus Aktien und sonstigen Geschäften bescheinigen, beantragen Sie die Verlustbescheinigung bitte bis 15.12. des jeweiligen Steuerjahres. Bitte verwenden Sie hierfür dieses Formular:
Wichtiger Hinweis: Wurde der Antrag fristgerecht eingereicht, werden mit der Verlustbescheinigung alle nicht verrechneten Verluste, die zum 31.12. des laufenden Jahres bestehen, in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen und somit nicht ins Folgejahr übertragen.
Verlustverrechnung bei Termingeschäften und wertlosen Wirtschaftsgütern
WICHTIG: Die Verrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und wertlosen Wirtschaftsgütern sind für alle offenen Fälle rückwirkend aufgehoben worden. Entsprechende Verluste können wieder mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Es gibt keine Höchstgrenze mehr. Verluste aus Termingeschäften auf den bei der Consorsbank geführten Depotkonten werden bereits ab dem 20.12.2024 wieder im Verlustverrechnungstopf allgemein berücksichtigt. Bezüglich der wertlosen Wirtschaftsgüter arbeiten wir derzeit noch an einer Umsetzung in unseren Systemen. Vorgänge aus 2024 und davor können nicht durch die Bank korrigiert werden. Bitte wenden Sie sich ggf. an Ihren Steuerberater und geben evtl. betroffene Verluste im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung an.
Hier finden Sie die aufgehobenen Regelungen zum Nachlesen:
Nach Satz 6 können seit 2020 Verluste von wertlosen Wertpapieren nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr und pro Kunde (bankübergreifend) auf Gewinne angerechnet werden. Im Verlustverrechnungstopf werden Verluste von wertlosen Wertpapieren deshalb nicht mehr direkt verrechnet. Sie werden stattdessen ab dem Steuerjahr 2022 automatisch in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Für das Steuerjahr 2021 können Sie die Verluste im Rahmen der Veranlagung anhand Ihrer Abrechnungsbelege anrechnen lassen.
2021 wurden bereits Verluste aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen und Zertifikaten sowie Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und vom Stillhalter gezahlte Barausgleiche nicht mehr in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Ab dem Jahr 2022 ist die neue Regelung bei der Bank vollständig umzusetzen.
Die Regelung des Satzes 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) gilt nicht für bestandsgeschützte Altanteile (Anschaffung der Wertpapiere vor dem 01.01.2009).
Als wertlose Wirtschaftsgüter werden Wertpapiere eingestuft, die bei Verkauf oder Verfall nach Berücksichtigung der Transaktionsgebühren einen Gegenwert von 0,00 Euro oder weniger ausweisen. Ausgenommen sind Termingeschäfte, für die eine separate Regelung gilt (siehe folgenden Absatz).
Sofern es bei Verfall zu Kleinstrückzahlungen (z.B. 0,001 Euro pro Stück) kommt und daraus ein Geldbetrag auf dem Konto gutgeschrieben wird, fällt dieser Vorgang nicht unter die Regelung der wertlosen Wirtschaftsgüter. Der Verlust wird wie bisher im Verrechnungstopf berücksichtigt.
Verluste aus Wertlosausbuchungen auf Kundenwunsch fallen nun ebenfalls unter diese Regelung.
Seit 2021 können nach Satz 5 Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Dafür gilt außerdem ebenfalls die Höchstgrenze von 20.000 Euro pro Jahr und pro Kunde (bankübergreifend).
Als Termingeschäfte gelten Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contracts for Difference (CFD) und andere, bei uns nicht handelbare Produkte, wie Swaps und Forwards.
Im Übergangsjahr 2021 hatten die Banken Zeit, die Änderungen systemseitig umzusetzen. Das bedeutet, dass z. B. folgende Verluste 2021 noch in Ihrem Verlustverrechnungstopf angezeigt wurden:
  • Veräußerung und Glattstellung einer Kaufoption
  • Veräußerung und Glattstellung einer Verkaufsoption
  • Futures
  • CFDs
Ab 2022 werden diese Verluste nicht mehr im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt. Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und vom Stillhalter gezahlte Barausgleiche wurden bereits 2021 nicht mehr in den Verlustverrechnungstopf eingestellt.
Eine generelle Ausnahme gilt für Glattstellungen von Stillhalterpositionen. Diese Geschäfte sind von den Änderungen derzeit nicht betroffen und werden auch nach 2021 weiterhin in den Verlustverrechnungstopf eingestellt.
Bitte beachten Sie: Im Übergangszeitraum 2021 kam es damit zu einer – durch die Finanzverwaltung zugelassenen – Abweichung zwischen der Besteuerung auf Bankenebene und Kundenebene. Das bedeutet für Sie, dass im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die richtigen steuerlichen Schlüsse aus der Verlustverrechnungsbeschränkung gezogen werden müssen. Bitte verwenden Sie hierfür für das Steuerjahr 2021 Ihre Abrechnungsbelege, die wir Ihnen per Post oder online zum Abruf in Ihrem Postmanager zur Verfügung gestellt haben.
Eine Verrechnung der Verluste im Sinne der Sätze 5 (Termingeschäfte) und 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) findet grundsätzlich nur über die persönliche Steuererklärung statt. Es werden zu diesen Geschäften keine Verluste automatisch bei der Bank verrechnet. Die oben beschriebenen Regelungen im Übergangszeitraum sind allerdings zu beachten.
Wie bisher gilt: Aktienverluste und sonstige Verluste werden innerhalb der Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank verrechnet.
In der Jahressteuerbescheinigung ab dem Steuerjahr 2022 werden Gewinne aus Termingeschäften vor und nach Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) sowie Verluste aus Satz 5 (Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) automatisch ausgewiesen.

Rechtliche Hinweise

Die Rechtsgrundlagen für Steuerregelungen können sich ändern. Die DAB BNP Paribas übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen zum Thema Steuerfragen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Soweit die auf dieser Seite enthaltenen Informationen auf Angaben externer Quellen beruhen, verwenden wir selbstverständlich nur solche Quellen, die als zuverlässig erachtet werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.