Grundsätzliches
Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden für jeden Gläubiger drei Verlustverrechnungstöpfe geführt. Dabei werden Kunden, die ein Einzeldepot und ein Gemeinschaftsdepot haben, als zwei Gläubiger behandelt.
Es gibt drei Verlustverrechnungstöpfe:
Aktien-Verlustverrechnungstopf:
- In den Aktien-Verlustverrechnungstopf werden Verluste aus dem Verkauf von Aktien eingestellt. Bei einem anschließenden Aktiengewinn wird bis zur Höhe dieses Verlustes keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich beim Verkauf von Aktien, die seit dem 01.01.2009 angeschafft wurden.
Allgemeiner Verlustverrechnungstopf:
- Im allgemeinen Verlustverrechnungstopf werden alle weiteren Kapitalerträge verrechnet, positive wie negative. Negative Kapitalerträge sind zum Beispiel gezahlte Stückzinsen aus Käufen von Anleihen, gezahlte Zwischengewinne aus dem Kauf von Investmentfonds, Verluste aus dem Verkauf bzw. der Einlösung von Kapitalanlagen (außer Aktien) oder Verluste aus Termingeschäften. Positive Kapitalerträge sind zum Beispiel vereinnahmte Stückzinsen aus Verkäufen von Anleihen, vereinnahmte Zwischengewinne aus dem Verkauf von Investmentfonds, Gewinne aus dem Verkauf bzw. der Einlösung von Kapitalanlagen, Zins- und Dividendenerträge sowie Gewinne aus Termingeschäften.
Ausländischer Quellensteuer-Verrechnungstopf:
- Im Quellensteuertopf wird ein Guthaben eingestellt, wenn ein ausländischer Kapitalertrag mit Quellensteuer durch Verrechnung mit dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf oder einen Freistellungsauftrag freigestellt wird. Dabei wird nur der nicht rückforderbare Anteil der ausländischen Quellensteuer (z. B. 15 % der 35%igen Quellensteuer in der Schweiz) berücksichtigt. Ist bei Ertragszahlung kein allgemeiner Verlustverrechnungstopf oder Freistellungsauftrag vorhanden, wird die ausländische Quellensteuer direkt auf den Ertrag angerechnet und wirkt sich somit sofort steuermindernd aus.
- Erträge oder Verluste werden taggleich in den einzelnen Verlustverrechnungstöpfen verrechnet. Sofern durch die Bank bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, wird sie mit eventuellen Verlusten aus späteren Geschäften verrechnet bzw. gutgeschrieben. Ergeben sich als Saldo Gewinne im Aktien-Verlustverrechnungstopf und Verluste im allgemeinen Verlustverrechnungstopf, so werden diese gegeneinander aufgerechnet, der umgekehrte Fall ist nicht möglich (Aktienverluste lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen).