DAB BNP Paribas - Die Nummer 1 der Vermögensverwalter

Wichtige Hinweise, AGB und Preisleistungsverzeichnis

Wichtige Hinweise zu unserem Leistungsangebot
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. April 2021 die Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten zur Änderung von Bedingungstexten und Entgelten für unwirksam erklärt.
Nach diesen Bestimmungen hatten wir Sie bisher zwei Monate vor einer Änderung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder unseres Preis- und Leistungsverzeichnisses (PLV) informiert und Sie hatten zwei Monate Zeit zu widersprechen, wenn Sie mit diesen Änderungen nicht einverstanden waren. Haben Sie nicht innerhalb dieser Frist widersprochen, galt Ihre Zustimmung als erteilt.
Selbstverständlich ist es uns sehr wichtig, unsere Geschäftsbeziehungen fair und nach den geltenden rechtlichen Vorgaben zu gestalten. Daher werden wir bei künftigen Änderungen unserer AGB oder des PLV Ihr Einverständnis einholen. Natürlich informieren wir Sie dazu rechtzeitig auf dem vereinbarten Weg, also per Post oder in Ihrem elektronischen Postfach. Bis zum Erhalt eines entsprechenden Schreibens von uns müssen Sie somit nichts weiter veranlassen.
Zum Zwecke der Qualitätsverbesserung der angebotenen Dienstleistungen (u.A. der Bereitstellung einer effizienten und qualitativ hochwertigen Infrastruktur) sowie zur Reduktion der Transaktionskosten gewähren Anlagegesellschaften (z. B. Kapitalverwaltungsgesellschaft bei Investmentfonds-Anteilen, Emittent bei Zertifikaten oder sonstigen Wertpapieren, Beteiligungsgesellschaft bei Beteiligungen an Geschlossenen Fonds) und Handelspartner der DAB sog. Zuwendungen, z. B. als Vertriebsfolgeprovisionen oder Platzierungsprovisionen. Ihre Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Umsatz im oder nach der Höhe des für den Kunden verwahrten Bestandes im jeweiligen Produkt und kann bis zu 100% der für das Produkt ausgewiesenen Verwaltungskosten, Ausgabeaufschläge oder üblichen Transaktionskosten betragen. Produkte, für die solche Zuwendungen gewährt werden, können z.B. Wertpapiere, Beteiligungen / Geschlossene Fonds, Edelmetalle, Kontoguthaben, Konten oder Depots sein. Die Höhe der Vertriebsfolgeprovisionen variiert und hängt von der Höhe des gesamten Orderbestandes der DAB bei den jeweiligen Anlagegesellschaften ab. Sie beträgt bei Fonds (z. B. Renten-, Aktien- und Immobilienfonds etc.) zwischen 0% und 1,8% p.a. (in der Regel ca. 0,3%) sowie bei Zertifikaten, strukturierten Anleihen und Aktien-Emissionen (IPO) zwischen 0% und 1,5% p.a.(in der Regel 0%). Die Höhe der Platzierungsprovisionen bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen beträgt zwischen 0,0% und 3,0% (in der Regel ca. 1,5%) wobei der Emittent der DAB gegebenenfalls einen entsprechenden Abschlag auf den Emissionspreis einräumt. Im außerbörslichen ETF-Handel erhält die DAB Zuwendungen, sofern der Auftraggeber/Kunde günstiger gestellt wird als am Referenzmarkt. Diese betragen 0% bis 0,5% des Abrechnungsbetrages. Bei Wertpapieraufträgen, welche über Lang & Schwarz ausgeführt werden, beträgt die Umsatzvergütung zwischen 0,015% und 0,002% aus dem Handelsvolumen für Anleihen, Fonds und ETF ´s, sowie 0,00 EUR und 2,00 EUR pro Auftrag volumensunabhängig bei Aktien. Die DAB gewährt kundenbetreuenden Kooperations partnern (Vermögensverwalter, Anlageberater, Vermittler) Zuwendungen für den Vertrieb von Finanz- und sonstigen Produkten. Die Höhe der Zuwendungen variiert und orientiert sich meist am Wert der für Kunden gehaltenen Bestände bzw. am Umsatz in einem Produkt oder an der Höhe der vom Kunden gezahlten Transaktions- oder sonstiger Entgelte. Produkte, für die solche Zuwendungen gewährt werden, können z. B. Wertpapiere, Beteiligungen/ Geschlossene Fonds, Edelmetalle, Kontoguthaben, Konten oder Depots sein. Die Höhe der gewährten Vertriebsfolgeprovisionen beträgt bei Fonds (z.B. Renten-, Aktien- und Immobilienfonds etc.) zwischen 0% und 1,8% p.a. (in der Regel ca. 0,225%), bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen zwischen 0% und 1,5% p.a. (in der Regel 0%), sowie bei Edelmetallen zwischen 0% und 0,28% p.a. (in der Regel 0%). Die Höhe der gewährten Umsatzprovisionen beträgt bei Wertpapieren zwischen 0% und 100% des von der DAB vereinnahmten Transaktionsentgeltes (in der Regel ca. 85%), bei Edelmetallen zwischen 0% und 0,25% des Kurswertes (in der Regel 0%). Bei Sparplänen betragen die gewährten Zuwendungen zwischen 0% und 100% des vereinnahmten Entgeltes (in der Regel ca. 100%). Die Höhe der gewährten Provisionen auf Depotführungsentgelte beträgt zwischen 0% bis 80% (in der Regel 0%) des von der DAB vereinnahmten Depotführungsentgeltes. Art und Höhe der Zuwendung je Produkt können kostenlos bei der DAB oder dem kundenbetreuenden Kooperationspartner erfragt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Zuwendungen als Anreiz für den Sie betreuenden Kooperationspartner verstanden werden, in diese Produkte verstärkt zu investieren, zu beraten oder zu vermitteln, was zu Nachteilen für Sie führen kann. Die DAB erhält und gewährt im Rahmen des sozial Üblichen zudem geldwerte Vorteile mit Bezug zu Wertpapierdienstleistungen, z. B. Durchführung von oder Einladungen zu Fortbildungs- oder kulturellen Veranstaltungen.
Ebenso wie die Satzungen der deutschen Börsen Regelungen zur Behandlung nicht marktgerechter Transaktionen enthalten (z.B. in den EUWAX-Richtlinien der Stuttgarter Börse oder den jeweils an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gültigen Regelwerken), gelten gleichlautende oder ähnliche Regelungen auch für das außerbörsliche Handelsangebot der DAB. Kommen dabei Transaktionen zustande, bei denen die Kurse um mindestens 10 % (bzw. 1 % bei Aktien oder Wertpapieren, die in Prozent notiert werden) oder um mehr als EUR 2,50 vom marktgerechten Preis (z.B. Börsenpreis) abweichen, so haben die außerbörslichen Handelspartner das Recht, die fehlerhafte Transaktion bis um 13:00 Uhr des auf den Handelstag folgenden Börsenhandelstages der Frankfurter Wertpapierbörse rückabzuwickeln. Soweit auf das außerbörsliche Geschäft eine Regelung anzuwenden ist, die inhaltsgleich mit einer Regelung eines Regelwerks einer deutschen Börse ist – bzw. wenn auf diese verwiesen wird – gelten die dort festgelegten Abweichungsgrenzen. Beachten Sie bei Ihren Dispositionen, dass solche Transaktionen vom Handelspartner rückabgewickelt werden können. Verfügen Sie daher über aus diesen Geschäften erlangte Gewinne nicht vor dem übernächsten Bankarbeitstag, da unter Umständen erst dann eine Rückabwicklung in Ihrem Depot ausgewiesen wird.
Die Bank ist nach Art. 26. MIFIR verpflichtet, getätigte Wertpapiergeschäfte an die Aufsichtsbehörde zu melden. Zu den zu meldenden Daten gehören auch Angaben zur Identifizierung des Kunden (Nationale Kennung bzw. LEI bei „legal entities“). Die Bank wird daher Wertpapieraufträge von Kunden, deren Nationale Kennung bzw. LEI ihr nicht bekannt sind, nicht ausführen.
Die Bank ist verpflichtet, für die von ihr vertriebenen Finanzinstrumente einen Zielmarkt zu bestimmen und abzugleichen, ob erwerbswillige Kunden zu diesem gehören. Im beratungsfreien Geschäft führt die Bank nur eine eingeschränkte Zielmarktprüfung anhand der Kategorie, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden durch. Die finanziellen Verhältnisse, Risikotoleranz, Bedürfnisse und Ziele des Kunden werden hierbei nicht berücksichtigt.
Kursinformationsdaten, die über das Online-Handelssystem oder auf den Internetseiten der DAB angezeigt werden, erhält die DAB von Dritten. Auf den Inhalt dieser Daten hat die DAB keinen Einfluss, insbesondere prüft sie nicht deren Richtigkeit oder Vollständigkeit und haftet auch nicht für Schäden, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kursinformationsdaten entstehen.
Das Handelssystem der DAB stellt Ihnen Verkaufserlöse aus bereits bestätigten Wertpapierverkäufen schon vor deren Eingang zur Verfügung. Hierdurch kann es bei sofortiger Wiederanlage des Betrages in Einzelfällen vorkommen, dass Ihr Geldkonto bis zum Eingang des Erlöses kurzfristig ins Soll gerät.
Im Optionsscheinhandel und beim Handel mit Neuemissionen am ersten Handelstag behält sich die DAB vor, nur limitierte Aufträge auszuführen. Gleiches gilt für den XETRA-Handel – mit Ausnahme der DAX 30 Werte und der Exchange Traded Funds (ETF).
Fondsorders erreichen die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur gleichtägigen Berücksichtigung, sofern sie uns, je nach Fonds, mindestens 30 - 120 Minuten vor der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft angegebenen Annahmeschlusszeit erteilt werden. Auf die Abrechnungsmodalitäten der einzelnen Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche teilweise nach dem Forward-Pricing-Prinzip oder nur einmal wöchentlich abrechnen, hat die DAB keinen Einfluss. Der Verkauf der Fondsanteile ist erst nach der Lieferung durch die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft möglich.
Aufträge zur Streichung oder Änderung eines vorherigen Auftrages werden vorbehaltlich der zwischenzeitlichen Ausführung des Ursprungsauftrages, bei Fondsorders nur bis zur Weiterleitung des Ursprungsauftrages an die Kapitalanlagegesellschaft entgegengenommen.
Alle Transaktionen erfolgen seitens der Handelspartner der DAB vorbehaltlich der tatsächlichen, termingerechten Durchführung des Börsenganges; die Handelspartner der DAB sind zur Rückabwicklung der Transaktionen bei nicht nur geringfügiger Verschiebung oder Absage der Emission berechtigt.
Gemäß § 134b AktG sind Institutionelle Anleger (§ 134a Abs. 1 Nr. 1 AktG) und Vermögensverwalter (§ 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG) verpflichtet, Ihre Mitwirkung in Portfoliogesellschaften (Mitwirkungspolitik) zu beschreiben und über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik und das Abstimmungsverhalten zu berichten. Die vorgenannten Informationen sind öffentlich zugänglich zu machen.
Daneben bestehen nach § 134c AktG weitere Offenlegungspflichten für Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter.
Die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland ist im Rahmen des Geschäftsbereichs DAB BNP Paribas ausschließlich für das Produkt „Strategie-/EasyProfi-Depot“ als Vermögensverwalter für ihre Kunden tätig. Im Rahmen der Vermögensverwaltung wird die BNP Paribas S.A. nicht Eigentümer der verwalteten Wertpapiere, das Eigentum verbleibt bei den Kunden. Dementsprechend bleibt der Kunde Aktionär und kann sein Stimmrecht selbst ausüben.
Die Regelungen für Vermögensverwalter zu der Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik, der Umsetzung der Mitwirkungspolitik und des Abstimmungsverhaltens finden damit grundsätzlich keine Anwendung. Ebenso entfallen die Offenlegungspflichten nach § 134c AktG.
Die DAB führt beim Handel von Wertpapieren amerikanischer Emittenten durch Kunden mit Bezug zu den USA („US persons“) bis zu 24% der ausgeschütteten Erträge an die US-Steuerbehörde ab, sofern bestimmte Angaben durch den Kunden nicht erfolgen. Bei Konten von Personengesellschaften werden 30% dieser Erträge als Pauschalbesteuerung an die US-Steuerbehörde abgeführt. Die Kontoführung zu einem reduzierten US-Quellensteuersatz bietet die DAB aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes für Personengesellschaften NICHT an. Für in den USA ansässige Kunden („US residents“) gilt diese vorweggenommene Pauschalbesteuerung auch für Erträge aus Ausschüttungen von Wertpapieren sonstiger Emittenten sowie für alle Erträge aus Verkaufserlösen.
Die Haftung für die Erfüllung von im Kundenauftrag abgeschlossenen Geschäften ist ausgeschlossen.
Der Kunde erhält über Wertpapiergeschäfte unverzüglich eine Abrechnung.